OGH 4Ob126/07v

OGH4Ob126/07v7.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KEG in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 26.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. April 2007, GZ 1 R 61/07h-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen haben den Anspruch beim Angebot eines bestimmten Telefontarifs die unrichtige Behauptung zu unterlassen, der betreffende Tarif sei der einzige, bei dem weder Anmeldung noch Mindestumsatz noch Grundgebühr verlangt werde, oder ähnliche (unrichtige) Alleinstellungsbehauptungen zu tätigen, abgewiesen. Sie nahmen als bescheinigt an, der beworbene Tarif sei (in Österreich) der günstigste Wertkartentarif (6,9 Cent pro Minute), bei dem keine Anmeldung und kein Mindestumsatz erforderlich sei und keine Grundgebühr anfalle. Die Werbung sei nicht irreführend, weil bei objektiver und der Verkehrsauffassung entsprechender Gesamtbetrachtung alle für den Kunden maßgeblichen Komponenten des Leistungsangebots zusammengefasst würden. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin sei die Werbung nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte behaupte, den einzigen Wertkartentarif ohne Anmeldung, Grundgebühr oder Mindestumsatz anzubieten.

Rechtliche Beurteilung

Die Irreführungseignung einer Werbung ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, den sie auf die angesprochenen Verkehrskreise macht (RIS-Justiz RS0078352, RS0078615, RS0121669, RS0078470). Ob sie danach geeignet ist, einen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbaren Eindruck bei nicht bloß unmaßgeblich wenigen Angesprochenen zu bewirken, ist nach den Umständen des jeweiligen Falls zu beurteilen und wirft - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0043000, RS0053112).

Ob hier vorwiegend oder doch maßgeblich auch jugendliches/kindliches Publikum angesprochen wird oder auch in solchen Fällen die Sichtweise der Erwachsenen (erziehungsberechtigten Personen) heranzuziehen ist - wie das Rekursgericht im Widerspruch zur Ansicht der Klägerin anmerkte -, ist nicht entscheidungswesentlich, weil gerade bei einem jugendlich-unerfahrenen Publikum der bei eher flüchtiger Betrachtung hervorgerufene Gesamteindruck und nicht die auf grammatikalischen Spitzfindigkeiten aufbauenden Überlegungen der Klägerin für den Aussagegehalt der Werbung zählt (vgl 4 Ob 123/88 mwN). Dieser Gesamteindruck umfasst aber zumindest vertretbarer Weise alle Bestandteile des Angebots der Beklagten - auch den Gesprächspreis pro Minute - und dieser entspricht nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt der Wirklichkeit, weshalb insofern keine Irreführung iSd § 2 UWG vorliegt.

Da die Klägerin sohin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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