Spruch:
1.) Der Revisionsrekurs des Gläubigers Ernst K***** wird wegen Verspätung zurückgewiesen.
2.) Der Revisionsrekurs der Republik Österreich wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
In dem vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren wurde mit Beschlüssen von 19. Jänner 2006 dem Zahlungsplan der Bestätigung versagt und der Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens rechtskräftig abgewiesen. Eine Absonderungsgläubigerin hat daraufhin mit Antrag vom 1. 9. 2006 beantragt, dem Drittschuldner mitzuteilen, dass mit 4. 7. 2006, dem Datum der Rechtskraft dieser Beschlüsse wegen der mangelnden Möglichkeit der Restschuldbefreiung die Absonderungsrechte nach § 12a Abs 4 Z 2 und Abs 6 KO wieder aufleben.
Dem ist das Erstgericht nachgekommen.
Das Rekursgericht hat die dagegen erhobenen Rekurse der beiden Gläubiger zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass es sich um eine bloße „Mitteilung" des Erstgerichtes gehandelt habe, der kein Beschlusscharakter zukomme und gegen die daher auch ein Rekurs mangels des Vorliegens eines Beschlusses nicht zulässig sei. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, da der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden habe, ob gegen eine Mitteilung des Konkursgerichtes im Sinne des § 12a Abs 6 KO ein Rekurs anderer Konkursgläubiger zulässig sei und ob die Entscheidung SZ 14/219, wonach gegen den Beschluss betreffend die Feststellung, dass die gemäß § 12 KO durch die Konkurseröffnung erloschenen Absonderungsrechte wieder in Kraft treten, andere Gläubiger nicht Rekurs erheben können, auch auf die Regelung des § 12a KO anwendbar ist.
Der gegen diesen Beschluss vom Erstgläubiger erhobene Revisionsrekurs ist verspätet, jener der Zweitgläubigerin nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss wurde dem Erstgläubiger am 8. 1. 2007 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde erst am 1. 2. 2007 verfasst und ist erst am 6. 2. 2007 bei Gericht eingelangt.
Nach § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist jedoch 14 Tage. Eine abweichende Regelung ist hier nicht vorgesehen (vgl Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO § 176 Rz 17 ff), sodass der Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist. Im übrigen zeigt er auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf (vgl unten). Mit ihrem Revisionsrekurs releviert die Zweitgläubigerin ausschließlich, dass noch ungeklärt sei, in welcher Form die Mitteilung über das Wiederaufleben eines Aus- und Absonderungsrechtes nach Abs 1 und 3 des § 12a KO zu erfolgen habe und die Vorinstanzen übersehen hätten, dass die Tatbestandselemente des § 12a Abs 4 KO nicht vorliegen würden bzw die Partei einen Anspruch auf gesetzeskonforme Vorgehen habe.
Gegen die entscheidende Annahme des Rekursgerichtes, dass im Ergebnis gar kein bekämpfbarer Beschluss vorliege, wendet sich der Revisionsrekurs jedoch nicht konkret.
Dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, jedoch durch Rekurs nicht bekämpft werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0043731 mwN etwa 8 Ob 5/04z). Welche konkrete Rechtsgestaltung oder Bindung hier durch die Mitteilung des Erstgerichtes herbeigeführt worden wäre, vermag die Rekurswerberin auch nicht darzustellen. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. 1. 2007 zu 8 Ob 107/06b so wie in der Vorentscheidung zu 8 Ob 4/04b daran festgehalten, dass die Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO nicht in Beschlussform zu erfolgen haben (und dies im Übrigen auch auf die Beurteilung des Erlöschens von Aus- und Absonderungsrechten im Sinne des § 113a KO erstreckt). Dass die Mitteilungen nach § 12a Abs 6 KO nicht in Beschlussform zu ergehen haben, entspricht auch der herrschenden Lehre (vgl Deixler-Hübler in Konecny/Schubert § 12a KO Rz 19; ähnlich Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger § 12a KO Rz 9).
Jedenfalls die konkreten Ausführungen des Rekurses zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf.
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