Rechtssatz
Die Mitteilung des Konkursgerichtes, dass der Antragsgegner nach dem Vermögensverzeichnis über kein Vermögen verfüge und daher der Konkurs nur eröffnet werde, wenn der Antragsteller einen Anfechtungsanspruch glaubhaft mache oder binnen einer bestimmten Zeit bei Gericht einen Kostenvorschuss erlege, ist kein Beschluss und daher unanfechtbar.
8 Ob 5/04z | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Ankündigung einer gerichtlichen Vorgangsweise stellt noch keinen anfechtbaren Beschluss dar. (T1); Beisatz: Hier: Die gesetzwidrige Ankündigung des Konkursgerichts, über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nur nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zu entscheiden. (T2) |
7 Ob 133/06v | OGH | 05.07.2006 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Androhung einer Ordnungsstrafe im Verlassenschaftsverfahren. (T3) |
8 Ob 28/07m | OGH | 30.07.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Dass bloße Mitteilungen, die keine rechtliche Wirkungen entfalten, durch Rekurs nicht bekämpft werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Mitteilung an den Drittschuldner, dass die Absonderungsrechte nach § 12a Abs 4 Z 2 und Abs 6 KO wieder aufleben. (T5) |
9 ObA 4/09t | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufforderung des Gerichts an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werden solle. (T6) |
8 Ob 104/15z | OGH | 19.02.2016 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Anderes gilt jedoch, wenn der Antrag mit Beschluss abgewiesen und die begehrte Mitteilung nicht vorgenommen wird. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Verständigung des Drittschuldners vom Wiederaufleben der Gehaltsexekution nach § 12a Abs 6 IO. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19531015_OGH0002_0010OB00831_5300000_001
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