OGH 8ObA37/07k

OGH8ObA37/07k30.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann Z*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Grassner Lenz Thewagner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 37.451,71 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2007, GZ 11 Ra 27/07f-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der unter der Bezeichnung Aktenwidrigkeit gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor: Das Berufungsgericht ist nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen. Es hat vielmehr im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Handlungsweise des Klägers dahin qualifiziert, dass der geltend gemachte Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit deshalb verwirklicht sei, weil der Kläger trotz Kenntnis von dem angespannten Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Konkurrentin dieser Information darüber erteilte, welchen Nachlass die Beklagte ihren Großhändlern einräumt. Dass die Konkurrentin im konkreten Fall als Endkundin auftrat, berücksichtigte das Berufungsgericht ohnedies. Es ging jedoch mit zumindest vertretbarer Auffassung davon aus, dass nach den Umständen des konkreten Falles die durch die Informationserteilung verschaffte Möglichkeit für die Konkurrentin, die Preise der Beklagten nachkalkulieren zu können, bei der Beklagten objektiv die berechtigte Befürchtung auslösen konnte, dass der Kläger insbesondere gegenüber Konkurrenten firmeninterne Daten nicht mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln werde. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es nicht den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten entspreche, Endkunden oder Konkurrenten die interne Preiskalkulation offen zu legen, bringt die Revision kein stichhaltiges Argument vor. Darauf, dass eine entsprechende Vorgangsweise im Geschäftsbetrieb der Beklagten entgegen sonst üblichen Geschäftsusancen praktiziert wurde, hat sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen. Er hat lediglich vorgebracht, dass es üblich sei, mit dem Endkunden direkt die technischen Fragen abzuklären, während die weitere Abwicklung über den Großhändler der Beklagten erfolge.

Stichworte