OGH 6Ob149/07s

OGH6Ob149/07s13.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Ing. Norbert H*****, 2.) Mag. Arnold M*****, 3.) DI Egon G*****, 4.) Helge P*****,

5.) Ing. Gerhard M*****, alle vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) Arbeiterkammer Wien, 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, 2.) Mag. Maria K*****, beide vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweit- bis fünftklagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 2007, GZ 4

R 1/07g-12, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2006, GZ 10 Cg 117/06w-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die persönliche Betroffenheit des Einzelnen von einer gegen eine große Zahl von Personen gerichteten ehrverletzenden Äußerung von der Identifizierbarkeit des namentlich nicht genannten Einzelnen ab (RIS-Justiz RS0111732). Bei der für die Beurteilung der individuellen Betroffenheit wesentlichen Frage, wie das Publikum - zumindest ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt, handelt es sich regelmäßig um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, dass ihr keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 73/04w; 6 Ob 231/01s).

Die Revisionsrekurswerber übersehen zudem, dass sich die inkriminierten Vorwürfe in der Presseaussendung der erstbeklagten Partei auf Fahrschulen in Niederösterreich und der Steiermark bezogen, während die Zweit- und Drittkläger ihre Fahrschulen in Salzburg bzw Kärnten betreiben. Dass gerade die Revisionsrekurswerber angeblich gesetzwidrig verkürzte Fahrstunden anbieten, haben die beklagten Parteien nicht behauptet; insofern fehlt es daher auch an der Identifizierbarkeit der Revisionsrekurswerber.

In der Auffassung des Rekursgerichtes, die Kritik der beklagten Parteien gegen eine zum Preis von EUR 93,-- angebotene „Durchkommgarantie" richte sich lediglich gegen die mangelnde Preistransparenz der Fahrschulen, ohne dass damit ein strafgesetzwidriges Verhalten unterstellt werde, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken.

Die Revision bringt daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

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