OGH 8Nc11/07w

OGH8Nc11/07w27.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Michael T*****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die Beklagte A***** GmbH, ***** vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 26.516,20 EUR sA, über den Delegierungsantrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung

Der in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrt mit der am 1. 10. 2004 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruches nach § 24 HVertrG in Höhe von 26.516,20 EUR. Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt. Das Verfahren ruhte vom 31. 5. 2005 bis 2. 1. 2007.

Am 2. 5. 2007 beantragte der Kläger die Delegierung gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, insbesondere weil die von ihm beantragten Zeugen zum weitaus überwiegenden Teil in Vorarlberg wohnhaft seien und der Kläger selbst seinen Wohnsitz ebenfalls in Dornbirn habe. Eine Parteieneinvernahme auf Seiten der Beklagten (deren Sitz in Wien liegt) dürfte nicht erforderlich sein. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und zu einer wesentlich geringeren Kostenbelastung führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht befürwortete die Delegierung.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 8 Nc 5/07p).

Davon ist aber hier auszugehen.

Nicht nur der Kläger, sondern nahezu sämtliche der vom Kläger beantragten Zeugen, deren Anzahl weit über 20 beträgt, (siehe ON 7), haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Die Beklagte beantragte selbst die Einvernahme eines in Dornbirn wohnhaften Zeugen und - nach Verzicht auf die Einvernahme der Zeugin S***** - weitere zwei Zeugen, die in Wien wohnhaft sind.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Das ist hier der Fall, weil der maßgebliche Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass eine überwiegende Anzahl der beantragten Zeugen aus Vorarlberg anreisen muss.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil der Zeugen, insbesondere die von ihm namhaft gemachten Zeugen, im Sprengel dieses Gerichtes wohnen. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen, weil im Sprengel dieses Gerichtes der Großteil der zu vernehmenden Zeugen und der Kläger wohnen und bisher mit den Beweisaufnahmen noch nicht begonnen wurde. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.

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