Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Abgrenzung des Begriffes der „Rufbereitschaft" auseinandergesetzt. Allgemein werden Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft unterschiedlich behandelt und danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (vgl RIS-Justiz RS0051403; OGH 6. 4. 2005, 9 Ob 71/04p uva).
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 8 des NÖ Spitalsärztegesetz ordnet an, dass Rufbereitschaft dann vorliegt, wen der Oberarzt aufgrund organisatorischer Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit, seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzerster Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Dies wurde dahin konkretisiert, dass der Kläger während der Rufbereitschaft jederzeit erreichbar und binnen maximal einer halben Stunde zum Dienstantritt bereit sein muss. Sonst konnte er sich frei bewegen. Die Zeiten der Arbeit während der Rufbereitschaft wurden normal entlohnt, jene der Rufbereitschaft selbst aber nur mit dem geringeren Ansatz des § 8 NÖ Spitalsärztegesetz.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass allein die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten an der Arbeitsstätte eintreffen muss, regelmäßig noch nicht auf einen Zwang zum Aufenthalt an der Arbeitsstätte hinausläuft (8 ObA 90/05a). Eine zusätzliche Einschränkung aus der Häufigkeit der normal entlohnten Einsätze (allgemein zur Abgrenzung der Arbeitszeit von der Rufbereitschaft auch Schwarz in Cerny/Klein/Schwarz, AZG, 287 f), der der Anwendung des besonderen Bestimmung § 8 des NÖ Spitalsärztegesetzes entgegenstünde, vermag der Kläger, der ja auch eine Dienstwohnung hatte, hier mit seinen Argumenten nicht nachzuweisen. Die Argumentation des Klägers, dass die Voraussetzungen des § 8 des NÖ Spitalsärztegesetzes („binnen kürzerster Zeit zum Antritt des Dienstes bereit") noch genauer zur prüfen wären, was dazu führen könnte, dass gerade nicht die in § 8 des NÖ Spitalsärztegesetz angeordneten Rechtsfolgen - keine Arbeitszeit, sondern geringer entlohnte Rufbereitschaft - zur Anwendung kommen sollten, vermag schlüssig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Ebensowenig zeigt der Kläger auf, welche konkreten entgeltrechtlichen Bestimmungen in der von ihm herangezogenen Richtlinie 93/104/EG (nunmehr 2003/88/EG) der Regelung des § 8 des NÖ Spitalsärztegesetzes entgegenstehen sollten.
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