OGH 9ObA114/06i

OGH9ObA114/06i9.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Amtsrätin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, 1180 Wien, Canongasse 11, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (BGBl 1/1957) zutreffen, wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Eventualantrag des Antragsstellers Folge gegeben und festgestellt, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

Text

Begründung

Der Antragsteller, der behauptete, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der begehrte Feststellung betroffen seien, brachte in seinem Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG folgenden Sachverhalt vor:

Mit Bescheid vom 9. 4. 1953 hat das Obereinigungsamt dem Antragsgegner - dem damaligen „Verband der Privatkrankenanstalten Wiens" - die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 2 ArbVG zuerkannt. Der Bewilligung lagen die Statuten dieses Verbandes idF vom 27. 2. 1953 zugrunde, nach denen Mitglieder dieses Verbandes Betreiber, Besitzer und Leiter der Privatkrankenanstalten Wiens werden konnten.

Am 21. 11. 1985 wurde der Wirkungsbereich des Verbandes auf ganz Österreich ausgedehnt und sein Name in „Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs" geändert.

Der Antragsgegner und der Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" schlossen mit dem Antragsteller am 10. 1. 2006 den Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (in der Folge: Privatkrankenanstalten-KV) ab. Der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erstreckt sich auf ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern des Antragsgegners und bei gewissen namentlich angeführten Mitgliedern des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" beschäftigt sind. Der „Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs" wurde mit Bescheid des Bundeseinigungsamts vom 4. 11. 1996 die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 2 ArbVG zuerkannt. Diesem Verein gehören nahezu alle Krankenanstalten an, deren Rechtsträger österreichische Orden und Kongregationen sind. Am 27. 1. 2003 zeigte die Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs beim Bundeseinigungsamt an, dass sie ihren Vereinszweck auf die Interessenvertretung von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs ausgedehnt und ihren Namen in „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" geändert habe. Das Bundeseinigungsamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 27. 7. 2004 fest, dass die genannte Interessenvertretung für den erweiterten Vereinszweck kollektivvertragsfähig ist.

Am 17. 12. 2003 wurde zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) einerseits und dem Antragsteller und Fachgewerkschaften andererseits der am 1. 1. 2004 in Kraft getretene Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der BAGS beschäftigt sind (in der Folge: BAGS-KV), abgeschlossen.

Mit Satzungserklärung vom 19. 12. 2005 erklärte das Bundeseinigungsamt diesen Kollektivvertrag idF vom 30. 5. 2005 zur Satzung. Der fachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitiver Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. Ausgenommen hievon sind ua öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Kur- und Krankenanstalten. Im Vorfeld der Bestrebungen, den BAGS-KV zur Satzung zu erklären, trat ein Gutteil der nicht konfessionellen und nicht gemeinnützigen Betreiber von Betreuungs- und Pflegeheimen dem Antragsgegner als Mitglied bei. Diese Arbeitgeber wenden nun auf die Dienstverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den gegenüber der Satzung (BAGS-KV) ungünstigeren Privatkrankenanstalten-KV an.

Vom Antragsgegner wurde allerdings kein Antrag an das Bundeseinigungsamt auf Ausweitung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Alten- und Pflegeheime gestellt. Es erfolgte lediglich - zu einem für den Antragsteller nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - eine Änderung der Verbandsstatuten. Deren § 4 lautete nun wie folgt:

„4 (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten in Österreich gemäß KAKuG werden, sofern der Schwerpunkt der von ihnen betriebenen Krankenanstalten der stationären Behandlung von Patienten dient.

4 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich werden, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt. 4 (3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von österreichischen Krankenanstalten werden, welche die Bedingung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied gemäß § 4 Pkt (1) nicht erfüllen."

Nach der Satzung haben die außerordentlichen Mitglieder nur beratende Stimme und keine Wahlrecht.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde § 4 Abs 2 der Satzung wie folgt geändert:

4 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich werden, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und/oder der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt.

Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts vorgebrachten Rechtsausführungen des Antragstellers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auf Arbeitnehmer in Alten- und Pflegeheimen, deren Betreiber nicht Mitglieder des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" sind, die aber dem Antragsgegner beitraten, sei nicht der Privatkrankenanstalten-KV, sondern die Satzung vom 19. 12. 2005 anzuwenden. Es könne nicht in den „billigeren" Privatkrankenanstalten-KV ausgewichen werden. Für den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners seien die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten heranzuziehen, die sich auf das Betreiben von Privatkrankenanstalten bezogen haben. Die spätere Ausweitung der Mitgliedschaft auf Einrichtungen, die keine Krankenanstalten iSd Krankenanstaltenrechts sind, bewirke für diese Mitglieder keine Kollektivvertragsfähigkeit. Ein Verein könne zwar die Aufnahme von Mitgliedern autonom festlegen und auch erweitern; er könne aber nicht die für die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit maßgebenden Tatbestandsmerkmale, die sich auf die Statuten und den Vereinszweck zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stützten, umgehen. Andernfalls könnten die in den §§ 4, 5 ArbVG festgelegten und von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit faktisch ausgeschaltet werden. Im Gegensatz zur Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs habe der Antragsgegner ein solches Verfahren unterlassen. Für die Kollektivvertragsunterworfenheit sei daher das zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit bestandene Verständnis des Begriffs der „Privatkrankenanstalt" entscheidend. Die damaligen Verbandsstatuten seien - wie auch die Satzung - normativ auszulegen. Wenn sich derartige Normen gesetzlich definierter Begriffe bedienten, sei davon auszugehen, dass der definierte Begriffsinhalt gemeint sei; eine Abweichung müsste unmissverständliche zum Ausdruck gebracht werden. Zur Klärung, was unter einer Krankenanstalt zu verstehen sei, sei daher das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz BGBl 1/1957 heranzuziehen, nach dessen § 1 unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen sind, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten zur Behandlung, zur Entbindung und, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind. Ferner seien Krankenanstalten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Die Abgrenzung zwischen Krankenanstalten und Pflegeheimen ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 16. 10. 1992, KII-2/91/53, Slg Nr. 13237, in dem festgestellt werde, dass Regelungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime), gemäß Art 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen. Eine Subsumtion der Pflegeheime unter den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten" iSd Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG habe der VfGH abgelehnt, womit er eine auch für den Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit relevante Aussage zur Abgrenzung der Begriffe „Krankenanstalt" und „Pflegeheime" vorgenommen habe. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und verschiedenen gesetzlichen Regelungen sei der an den Begriff der Krankheit angelehnte Begriff der Krankenanstalt von den Begriffen der Betreuung und Pflege zu unterscheiden.

Durch die Änderung des § 4 der Satzung habe der Antragsgegner selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nur Krankenanstalten iSd KAKuG als kollektivvertragsfähig ansieht. § 4 Abs 1 sei nämlich neu dahin gefasst worden, dass ordentliche Mitglieder des Verbands alle Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten gemäß KAKuG werden können, sofern der Schwerpunkt der von ihnen betriebenen Krankanstalten der stationären Behandlung von Patienten dient. Zwar enthalte § 4 Abs 3 eine die außerordentliche Mitgliedschaft vermittelnde Auffangbestimmung für Rechtsträger und Betreiber, die die Bedingungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht erfüllen; nach der Rechtsprechung seien aber außerordentliche Mitglieder einer freiwilligen Berufsvereinigung auf Arbeitgeberseite dann nicht kollektivvertragsunterworfen, wenn sie nicht entsprechenden Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgeberverbandes haben. Eine solche sei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Satzung des Antragsgegners nicht zugestanden worden.

Die Änderung des § 4 Abs 2 der Satzung, durch die die ordentliche Mitgliedschaft ausgedehnt wurde (Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und/oder der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt), habe zu keiner Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit auf andere Einrichtungen als Krankenanstalten führen können.

Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, ergebe sich ein weiteres strittiges Rechtsverhältnis:

Der Antragsgegner und die Mitglieder gemäß § 4 Abs 2 der Satzung vertreten nämlich den Rechtsstandpunkt, dass es für die Kollektivvertragsunterworfenheit genüge, wenn die in § 4 Abs 2 der Satzung beschriebene Pflegeeinrichtung nur besondere Pflegeleistungen erbringe und es auf den Tätigkeitsschwerpunkt der ärztlichen Betreuung nicht ankäme. Daher komme die Kollektivvertragsfähigkeit auch Einrichtungen zu, die besondere Pflegeleistungen erbringen, ohne dass deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Hingegen vertrete der Antragsteller den Standpunkt, dass eine Erweiterung der Kollektivvertragsunterworfenheit auf Einrichtungen, die nur eine besondere Pflege pflegebedürftiger Personen ausüben, mit den bei Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit gegebenen Voraussetzungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Spezifikation „insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind", sei aufgrund des Wortes „insbesondere" keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Dies würde bedeuten, dass jede Einrichtung, die besondere Pflege anbietet und dem Antragsgegner beitritt, den Privatkrankenanstalten-KV anwenden kann. Tatsächlich werde dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen, die Mitglieder des Antragsgegners geworden seien, in diesem Sinn gehandhabt. Damit werde aber in Abweichung zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Altersheim einer Krankenanstalt gleichgestellt. Selbst wenn man daher dem primären Standpunkt des Antragstellers folge, müsse jedenfalls festgestellt werden, dass die in § 4 Abs 2 der Statuten genannten Pflegeeinrichtungen nur dann dem Privatkrankenanstalten-KV unterliegen, wenn deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Auch das werde vom Antragsgegner bestritten.

Primär werde daher die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in § 1 des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, zutreffen.

Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens werde die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in § 1 des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen erbracht werden und das Merkmal hinzutritt, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

Der Antragsgegner beantragte, diesen Feststellungsantrag abzuweisen

und brachte Folgendes vor:

Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG

Der Oberste Gerichtshof sei für das gegenständliche Verfahren nicht zuständig. Die vom Antragsteller relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen der Kollektivvertragsfähigkeit sowie deren Zu- und Aberkennung seien im I. Teil des ArbVG geregelt. Daher liege nach der Definition des § 50 ASGG - dieser stelle nur auf Teile II., V., VI. und VII. des ArbVG ab, nicht jedoch auf Teil I - keine Arbeitsrechtssache vor. Wenn auch die Antragsformulierungen des Antragstellers auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Kollektivvertrages abzielten, sei doch die materielle Rechtsfrage, auf die es gemäß § 54 Abs 2 ASGG ankomme, eine aus dem I. Teil des ArbVG. Auch eine Einschränkung der Wirkung des § 11 ArbVG könne nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG sein. Vereinbartes Schiedsgericht

Nach § 25 des gegenständlichen Kollektivvertrags seien Differenzen oder Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages vor einem im Kollektivvertrag näher definierten Schiedsgericht auszutragen.

Mangelndes Feststellungsinteresse

Der Antragsteller habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr (im Folgenden: HTV), eine dem Antragsteller zugehörige Gewerkschaft, habe namens des Antragstellers zuletzt im Jänner 2006 einen Kollektivvertrag verhandelt und abgeschlossen, wobei von dieser Gewerkschaft in keiner Weise die uneingeschränkte Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes angezweifelt worden sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 habe die HTV Forderungen betreffend den Neuabschlusses des Kollektivvertrages gestellt und auch in diesem Zusammenhang die Frage der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners nicht angezweifelt. Da somit zwischen der genannten Gewerkschaft und dem Antragsgegner für die Geltungsdauer des Kollektivvertrages (und dieser sei unbefristet abgeschlossen worden) Einigkeit über die Anerkennung als Vertragspartner bestehe, habe der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Das rechtliche Interesse fehle auch deswegen, weil keine zweifelhafte Rechtslage bestehe. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sei dem Verband uneingeschränkt die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden. Allfällige materielle Änderungen seien - wenn überhaupt - im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt zu regeln.

Durchführungs- und Friedenspflicht

Jede Kollektivvertragspartei sei auch ohne ausdrückliche Absprache verpflichtet, sich um die tatsächliche Realisierung der von ihr geschaffenen Kollektivvertragsnormen zu bemühen (Durchführungspflicht), und die Friedenspflicht einzuhalten. Beidem sei die HTV bislang nachgekommen. Tatsächlich sei diese Gewerkschaft, der langjährige Verhandlungspartner des Antragsgegners, über das gegenständliche Verfahren nicht informiert. Der Antragsteller führe das Verfahren offenbar in Widerspruch zu seinen eigenen Statuten:

Gemäß § 9 Abs 2 der ÖGB-Statuten hätten die Gewerkschaften einen eigenen Wirkungsbereich. In diesen Wirkungsbereich, in dessen Rahmen die Gewerkschaften alle Aufgaben gemäß § 3 der Statuten erfüllen, falle auch die Vereinbarung von Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern und ihren Vertretungen. § 54 Abs 2 ASGG diene nicht zur Klärung ÖGB-interner Kompetenzstreitigkeiten. Der ÖGB habe den Antrag durch eine offenkundig unzuständige Gewerkschaft gestellt und sei daher nicht wirksam vertreten. Es fehle daher mangels Vertretung durch die zuständige HTV an der Aktivlegitimation. Soweit der Antragsteller eine wirksame Vertretung behaupte, sei ihm aufzutragen, die diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlüsse der HTV bzw des ÖGB vorzulegen.

Abweisung mangels Passivlegitimation

Treffe das Argument des Antragstellers zu, dass die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes trotz umfassender Erteilung durch Beschluss des Obereinigungsamtes inhaltlich zu beschränken sei, sei damit gleichzeitig das gegenständliche Verfahren durch Abweisung des Antrages zu beenden. § 54 Abs 1 ASGG sehe nämlich vor, dass kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber einen Feststellungsantrag einbringen können. Sei die Kollektivvertragsfähigkeit nicht vorhanden, fehle somit eine besondere Prozessvoraussetzung.

Zur Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit

Gemäß § 165 ArbVG bleibe eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbVG zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles des ArbVG eine gegenteilige Entscheidung erfolge. Zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG sei das Bundeseinigungsamt berufen (§ 158 Abs 1 Z 1 ArbVG). Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Frage, wie weit eine zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit reiche, sei nicht vorgesehen und auch entbehrlich, weil insofern ohnedies der Spruch des Zuerkennungsbescheides maßgebend sei. Das Bundeseinigungsamt nehme allerdings in diesem Zusammenhang Feststellungskompetenzen wahr, wie insbesondere der vom Antragsteller selbst vorgelegte Bescheid des Bundeseinigungsamtes, Zl. 11/BEA/2004-20, zeige. Dessen Spruch laute:

„Es wird festgestellt, dass die Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs ...... kollektivvertragsfähig ist." Das Bundeseinigungsamt habe hier trotz des Antrags der Interessenvereinigung auf erweiterte Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nur einen feststellenden Spruch gewählt und dazu begründend ausgeführt:

„Verändert eine Berufsvereinigung ihren selbst gewählten Wirkungsbereich, der der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrunde lag, dann ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit in Bezug auf diesen geänderten Wirkungsbereich zu prüfen und entweder die Kollektivvertragsfähigkeit bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen abzuerkennen (allenfalls auch in einem amtswegigen Verfahren nach § 5 Abs 3 ArbVG) oder vom weiteren Bestand der Kollektivvertragsfähigkeit bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf den neuen geänderten Wirkungsbereich der Berufsvereinigung mittels Feststellungsbescheid auszugehen." Ferner bestätige das Bundeseinigungsamt ausdrücklich, dass die Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung insgesamt zukomme, und somit unteilbar sei. Das Bundeseinigungsamt habe sogar in Erwägung gezogen, den betreffenden Antrag der Interessengemeinschaft wegen Gegenstandslosigkeit (der genannten Interessenvertretung sei ja bereits uneingeschränkte Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden) zurückzuweisen, habe dies dann aber im Hinblick auf Erwägungen zur Rechtssicherheit verworfen.

Zuerkennung durch Bescheid - Wirkung eines Bescheidspruches

Der Beschluss des Obereinigungsamtes vom 9. April 1953 laute:

„Dem Verband der Privatkrankenanstalten Wiens, Wien VIII., Skodagasse 32, wird gemäß § 3 Abs 2 erster Satz des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl Nr. 76/1947, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt."

Der darauf folgende Text sei mit „Begründung" bezeichnet. Auf die Zu- und Aberkennung sei das AVG anzuwenden ist. Der Beschluss des Obereinigungsamtes sei ein rechtsgestaltender Bescheid. Der Spruch als wesentlichster Teil des Bescheides stelle in Konkretisierung der generellen Rechtsnormen für den Einzelfall die neue - durch den Bescheid geänderte - Rechtslage dar. Der Bescheidspruch erwachse in Rechtskraft, sodass ab diesem Zeitpunkt jede andere Behörde bei der Beurteilung von Vorfragen an die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gebunden sei. Durch Umdeutungen, seien sie einschränkend oder erweiternd, könne diese Rechtslage nicht abgeändert werden. Auch der Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass die Auffüllung des Spruchinhaltes durch Hereinnahme von Begründungselementen unzulässig sei. Die Begründung eines Bescheides könne nur dann zur Auslegung des Spruches herangezogen werden, wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig sei, so dass sein Wortlaut Zweifel über den normativen Gehalt aufkommen lasse. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Selbst wenn man jedoch die Teilbarkeit bejahe, müsse die beschränkte Kollektivvertragsfähigkeit aus dem Spruch des Zuerkennungsbescheides eindeutig ableitbar sein. Der Spruch müsste dann beispielsweise aufzählen, für welche seiner Mitglieder der Verband kollektivvertragsfähig ist. Dass solche Beschränkungen - aus welchen Gründen auch immer - in den Zuerkennungsbescheiden unterbleiben, müsse der Antragsteller in den Gremien des Bundeseinigungsamtes monieren.

Schaffung einer unklaren Rechtslage

Die vom Antragsteller gewünschte nachträgliche Umdeutung des Spruches sei auch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der geltenden Rechtsnormen abzulehnen: Gemäß § 5 Abs 2 ArbVG sei die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und weiters Behörden und Gerichten zur Kenntnis zu bringen. Diese - gegenüber dem normalen Verwaltungsverfahren erhöhte - Publizität solle sicherstellen, dass das Faktum der erweiterten Rechtsfähigkeit der Berufsvereinigung zur Kenntnis genommen werde. Nachträgliche anders lautende Auslegungen, im schlechtesten Fall durch verschiedene Gerichte und Behörden unterschiedlich vorgenommen, würden zu einer unklaren und unübersichtlichen Rechtslage im Hinblick auf schon abgeschlossene Kollektivverträge führen.

Zuständigkeit des Bundeseinigungsamtes

Die Aberkennung einer einmal zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit könne nur durch einen rechtsgestaltenden Bescheid erfolgen. Dem Antragsgegner bzw der Teilgewerkschaft komme eine entsprechende Antragslegitimation zu. Die gegenständliche Frage wäre somit sozialpartnerschaftlich vor dem Bundeseinigungsamt zu lösen. Zum Umfang der zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit

In der Entscheidung 9 ObA 43/05x habe der Oberste Gerichtshof zum Umfang der verliehenen Kollektivvertragsfähigkeit festgehalten, dass bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ohne jede Einschränkung der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich regelnden Statuten im Zeitpunkt der Zuerkennung abzuleiten sei. Demnach wäre die Kollektivvertragsfähigkeit „statisch" zuerkannt. Der Antragsteller vertrete unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Ansicht, dass nachträgliche Statutenänderungen einer freiwilligen Berufsvereinigung keine Auswirkungen auf den Umfang der Kollektivvertragsangehörigkeit haben dürfen, dass sich also der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit statisch nach den Statuten zum Zeitpunkt der Zuerkennung richte.

Die „statische Ansicht" sei mit der Gesamtarbeitsrechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Gegen sie spreche sowohl die verfassungsrechtliche geschützte Koalitionsfreiheit (Art 11 EMRK) aber auch Wortlaut und Systematik der §§ 4 und 5 ArbVG. Folge man dieser Ansicht des Antragsgegners nicht, hätte dies zur Konsequenz, dass auch der ÖGB nicht (mehr) kollektivvertragsfähig sei, da jene Personen, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB Mitglieder waren, wohl nicht mehr im Erwerbsleben stehen und sich bei statischer Betrachtungsweise die Kollektivvertragsfähigkeit des ÖGB nicht auf später eingetretene Mitglieder erstreckte. Ganz sicher wäre der ÖGB nicht kollektivvertragsfähig für neue entstandene Berufsbilder (Medien, Luftfahrt, etc), da diese zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB nicht existierten. Schließlich hätte der ÖGB bei jeder Veränderung seiner Struktur (Zusammenlegung von Teilgewerkschaften) Anträge auf neuerliche Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stellen müssen.

Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsfähigkeit durch den Beschluss des Bundeseinigungsamtes ungeteilt und unteilbar zugesprochen werde. Andernfalls müsste jede freiwillige Berufsvereinigung bei Änderung ihrer Statuten neuerlich die Kollektivvertragsfähigkeit beantragen. Die Änderung der Statuten der Berufsvereinigung habe daher auf die als solche unteilbare Kollektivvertragsfähigkeit keine Auswirkungen. Solange der freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit nicht aberkannt werde, bleibe sie daher einschränkungslos hinsichtlich aller Mitglieder bestehen.

Hier bestehe kein Anlass zur Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit: Nach der Änderung der Statuten sei es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner und dem Bundeseinigungsamt gekommen, in dessen Verlauf das Bundeseinigungsamt positive Kenntnis von den Statutenänderungen erlangt und diese ohne Weiteres genehmigend zur Kenntnis genommen habe.

Im Übrigen habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 43/05x, in der er in Anlehnung an Strasser die Statuten der freiwilligen Berufsvereinigung zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für diese als maßgeblich erachtet habe, keine Bedenken bezüglich des Umstandes geäußert, dass die freiwillige Berufsvereinigung ihre Statuten dahingehend geändert habe, dass Betriebe in einer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit rechtlich noch nicht vorgesehen waren, die Mitgliedschaft erlangen konnten. So habe das damals betroffene Kreditinstitut als Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 1 Abs 3 SparkassenG erst nach einer Statutenänderung Mitglied des Sparkassenverbandes sein können, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbandes Sparkassen noch nicht in der Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft betrieben hätten werden können. Sämtliche Folgeprobleme betreffs der Möglichkeit des Wechsels der Kollektivvertragsangehörigkeit hätten sich in diesem Fall nicht gestellt, hätte der Oberste Gerichtshof die den geänderten Statuten des Sparkassenverbandes entsprechende Mitgliedschaft des Kreditinstituts als Sparkassen-Aktiengesellschaft nicht genügen lassen, um die Kollektivvertragsangehörigkeit zum Sparkassen-KV zu begründen.

Selbst wenn man die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit geltenden Statuten einer freiwilligen Berufsvereinigung für die Kollektivvertragsangehörigkeit nach § 8 Abs 1 ArbVG als maßgeblich erachte, könne daher eine Statutenänderung auf die Kollektivvertragsangehörigkeit keine Auswirkungen haben, sofern die Statutenänderung lediglich auf die Anpassung an geänderte Verhältnisse gerichtet sei. Wenn daher auch vor der Änderung der Statuten vergleichbare Arbeitgeber einer freiwilligen Berufsvereinigung beitreten hätten können, seien Bedenken gegen die Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers unangebracht, wenn sie über eine diesen Änderungen entsprechende Mitgliedschaft zur Kollektivvertragspartei begründet sei.

Der „statischer Ansatz" des Obersten Gerichtshofs führe überdies zu aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum überwindbaren Kollisionen der Gerichtszuständigkeit. Die Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit sei vom Gesetzgeber dem Bundeseinigungsamt übertragen. Entscheidungen des Bundeseinigungsamtes unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Über eine etwaige Rechtswidrigkeit der vom Obersten Gerichtshof in Anlehnung an Strasser kritisierten Zuerkennungspraxis hätten daher allein die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Erweiterung des Wirkungsbereiches - Anwendung der Satzung

Die Frage des Wirkungsumfangs der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe sich bisher vor allem dann gestellt, wenn auch die Anwendung eines Kollektivvertragssurrogats (Mindestlohn, Satzung) in Betracht gekommen sei, was regelmäßig nur dann möglich sei, wenn die Arbeitsverhältnisse von keinem Kollektivvertrag erfasst werden. Genieße jedoch ein Arbeitnehmer ohnedies den Schutz eines Kollektivvertrages, so bedürfe er - der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes entsprechend - des Schutzes eines Kollektivvertragssurrogats nicht. Insofern sei es widersprüchlich, trotz Anwendung eines Kollektivvertrags, bei dessen Abschluss von beiden Kollektivvertragsparteien von der umfassenden Kollektivvertragsfähigkeit beider Kollektivvertragsparteien ausgegangen worden sei, von einer Seite eine Satzung zu beantragen. Deutung der Statutenänderungen

Durch mehrfache Statutenänderungen des Antragsgegners sei sein Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich ausgedehnt und inhaltlich genauer definiert worden. Aus vereinsrechtlicher Sicht seien die Namensänderung und die Umbildung des Vereins nie untersagt worden. Der Spruch des Obereinigungsamtes aus dem Jahre 1953, in welchem dem Verband der Privatkrankenanstalten die Kollektivvertragsfähigkeit zugesprochen wurde, spreche eindeutig dafür, dass die Kollektivvertragsfähigkeit räumlich, fachlich und persönlich nicht begrenzt worden sei. Lediglich in der Begründung weise das Obereinigungsamt bei der Prüfung der sozialen Mächtigkeit darauf hin, dass sich der Verband auf ein Bundesland erstrecke und in diesem Bundesland alle Privatspitäler dem Verband angehörten. Eine Beschränkung der Kollektivvertragsfähigkeit auf das Bundesland Wien und auf Privatkrankenanstalten habe das Obereinigungsamt jedoch auch in der Begründung nicht einmal angedeutet. Vielmehr seien die Ausführungen des Obereinigungsamtes dahingehend zu interpretieren, dass mit der Feststellung, dass im Bundesland Wien sämtliche Privatkrankenanstalten dem Verband angehören, zugleich auch das für die Kollektivvertragsfähigkeit erforderliche Merkmal der sozialen Mächtigkeit erfüllt sei.

Ergebnis bei statischer Betrachtung

Folge man dem „statischen Ansatz" des Antragstellers, sei zu klären, welcher Rechtsbegriff sich hinter dem Terminus Privatkrankenanstalten im Zeitpunkt der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit verborgen habe. Nach ständiger Rechtsprechung seien Vereinsstatuten wie generelle Rechtsnormen gemäß §§ 6 und 7 ABGB, und nicht nach § 914 f ABGB wie Willenserklärungen auszulegen. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Statuten des Verbandes der Privatkrankenanstalten nie eine Beschränkung auf Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts vorgesehen hätten. Dies sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch noch nicht möglich gewesen, da der Begriff der Krankenanstalten im Sinn eines dem heutigen Krankenanstaltenrecht entsprechenden Begriffsverständnisses gesetzlich noch nicht vorgegeben gewesen sei. Dass der Wirkungsbereich des Verbandes der Privatkrankenanstalten über den heutigen gesetzlichen Begriff der Krankenanstalten hinausgegangen sei, zeige sowohl die historische Entwicklung der Statuten als auch die von Anfang an gehandhabte Möglichkeit der Mitgliedschaft zum Verband.

Bereits 1947 sei der Fachverband der Sanatorien, Privat-, Heil- und Pflegeanstalten angemeldet worden. Die Mitgliedschaft bei diesem Verband sei „Sanatorien, Privat-, Heil- und Pflegeanstalten sowie ähnlichen Anstalten (Fürsorgeanstalten, Anstalten für Schwachsinnige und Epileptiker)" offengestanden. Diesem Verband hätten auch Mitglieder angehört, die nach heutigem Begriffsverständnis keinesfalls als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts anzusehen seien, so etwa der evangelische Verein für Innere Mission sowie das Altersheim der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. Beide hätten ihre Anstalten als Spital bzw Krankenhaus und Altersheim betrieben. Als dem Antragsgegner, der sich 1953 in „Verband der Privatkrankenanstalten Wiens" umbenannt habe, 1953 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, seien die eben genannten Einrichtungen weiterhin Mitglieder des Verbandes gewesen. Bereits in dieser historischen Entwicklung des Fachverbandes zeige sich, dass mit der Verwendung des Begriffs Privatkrankenanstalten keinesfalls private Heil- und Pflegeanstalten ausgenommen werden sollten. Eine Beschränkung auf Krankenanstalten im Sinne des heutigen Begriffsverständnisses sei gerade nicht gewollt und nicht gehandhabt worden. Lege man die Statuten anhand des Vereinszwecks aus, sei aus dem Umstand, dass dem Verband von je her auch Alten- und Pflegeheime angehört hätten und für diese auch Kollektivverträge abgeschlossen worden seien, darauf zu schließen, dass die statutenmäßige Mitgliedschaft nicht nur Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts offen gestanden sei, sondern auch privaten Alten- und Pflegeheimen. Die Änderung der Statuten dahingehend, dass mittlerweile auch Einrichtungen zur Pflege besonders pflegebedürftiger Personen ausdrücklich genannt seien, sei daher nur als Klarstellung des Vereinszwecks vor dem Hintergrund geänderter gesetzlicher Begriffsbestimmungen anzusehen.

Zusätzlich lasse sich auch der Rechtsbegriff der Krankenanstalt in gesetzlichen Regelungen als umfassend nachverfolgen: Schon das Gesetz vom 15. 7. 1920 über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten, StGBl 327/1920, definiere die Krankenanstalt umfassend. Diese Definition sei allerdings nur beschränkt brauchbar, weil sie auf die Erlangung des Öffentlichkeitsrechtes abgestellt und somit wahrscheinlich nur einen Teilbereich der damals als Krankenanstalten verstandenen Anstalten erfasst habe. Für private Krankenanstalten hätten weder 1920 noch 1953 materiellrechtlichen Regelungen bestanden.

Jedenfalls habe das Gesetz unter dem Titel „Heil- und Pflegeanstalten" allgemeine Krankenanstalten, Sonderheilanstalten, Genesungsheime, Pflegeanstalten und Gebäranstalten (§ 3 leg cit) erfasst. Weiters seien Fürsorgeanstalten für arbeitsunfähige Schwangere und Wöchnerinnen umfasst worden (§ 3 leg cit). Dies zeige, dass der Rechtsbegriff der Krankenanstalt grundsätzlich nicht an Krankheit gebunden gewesen sei, denn arbeitsunfähige Schwangere und Wöchnerinnen seien nicht krank, bedürften aber aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bzw ihrer besonderen Lage (Betreuung eines Kleinstkindes) der Fürsorge. Dieser Fürsorgebegriff treffe aber auch für Pflege- und Altersheime zu.

Eben mit diesem weiten Verständnis der Krankenanstalt als „Heil- und Pflegeanstalten" sei auch der gegenständliche Bescheid zu betrachten. Auch der Verfassungsgerichtshof habe zu diesem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, dass der Bundes-Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 unter der Angelegenheit „Heil- und Pflegeanstalten" jene gemeint habe, die einige Monate vorher im KAG 1920 geregelt worden sei (VfSlg 4093/1961).

Das vom Antragsteller zitierte KAKuG 1957 stütze seinen Standpunkt nicht, zumal dieses Gesetz erst 1957 - also nach der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit - erlassen worden sei. Zudem zeige auch dieses Gesetz, wie umfassend der Begriff der Krankenanstalt damals zu verstehen gewesen sei: Es umfasse in seinem § 1 klar auch die Unterbringung und Pflege sowie die „Wartung", wenn der körperliche oder geistige Zustand eine solche Wartung erforderlich gemacht habe. Unter Wartung sei Betreuung zu verstehen, wobei die Wartung, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 2 Z 3 leg cit ergibt, nicht die ärztliche Versorgung umfasst habe. Das KAG 1957 habe somit einen weiten Begriff der Krankenanstalt definiert, der Pflegeheime und Altersheime jedenfalls umfasst habe. Eine Einschränkung auf Anstalten, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege, sei daraus gerade nicht ableitbar. Ganz im Gegenteil gehe offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass es eine Vielzahl verschiedener Anstalten gebe, die unter den Begriff der Krankenanstalt subsumiert werden könnten, denn anders sei nicht zu erklären, dass in § 2 Abs 2 lit a bis d ausdrücklich auch eine negative Abgrenzung des Begriffes vorgenommen worden sei. Die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13.237/1992 zum Ausdruck kommende kompetenzrechtliche Differenzierung zwischen Krankenanstalten und Pflegeheimen sei für die Beurteilung des 40 Jahre früher ergangenen Bescheides über die Kollektivvertragsfähigkeit nicht von Bedeutung.

Der allgemeine Sprachgebrauch

Sowohl 1953 als auch heute werde im Bereich der sozialen Betreuungsdienste, seien sie ärztlicher und/oder pflegerischer Natur, ein buntes Spektrum an unterschiedlichen Anstaltsbezeichnungen verwendet. Aus den verschiedenen Anstaltsbezeichnungen sei das Spektrum der dort angebotenen Leistungen zwar manchmal zu erahnen, abschließend festlegen könne man es nur durch die Bezeichnung aber nicht. Beispielsweise seien hier die Begriffe Privatklinik, Rehabilitationszentrum, Sanatorium, Spital, Betreuungsheim, Seniorenpension, Seniorenresidenz, Pflege- und Erholungsheim und Kur- und Rehabilitationszentrum, Geriatriezentrum genannt. Es sei daher nicht zielführend, auf zufällige Begrifflichkeiten abzustellen. Die vom Antragsteller ins Treffen geführte sprachliche Bedeutung des Wortes „Krankenhaus" beziehe sich ganz klar auf die Örtlichkeiten („ist ein großes ... Gebäude") und nicht auf das Wirken der Anstalt gegenüber den Patienten. Zudem seien im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit viele Häuser, die Mitglieder des Verbandes gewesen seien, als „Spitäler" bezeichnet worden (beispielsweise das Spital der Israeltischen Kultusgemeinde). Das Fremdwörterbuch des Duden (8. Auflage, 2005) definiere als Spital: Krankenhaus, Pflegeheim und Altersheim.

Schon nach allgemeinem Verständnis sei der Begriff der Krankenanstalt weiter als es der Antragsteller suggerieren möchte. Nicht nur behandelbar Kranke seien in Krankenanstalten untergebracht; auch Anstalten, die chronisch Kranke betreuen, seien als Krankenanstalten bezeichnet. Es gebe sogar Krankenanstalten, die überhaupt keine Kranken im eigentlichen Sinn betreuten (Entbindungshäuser). Auch die vom Antragsteller strapazierte Begrifflichkeit des ASVG (im Übrigen ebenfalls erst drei Jahre nach Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit am 1. Jänner 1956 in Kraft getreten) gehe völlig ins Leere.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:

Zu den formellen Einwänden des Antragsgegners:

Der Einwand, der Oberste Gerichtshof sei zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht zuständig, weil er keine Arbeitsrechtssache betreffe, ist unzutreffend: Gegenstand des Antrags ist die Frage, ob auf die Arbeitsverhältnisse bestimmte Arbeitnehmer ein bestimmter Kollektivvertrag anwendbar ist oder nicht. Damit hat der Antrag ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand, das iSd § 50 Abs 1 ASGG eine Arbeitsrechtssache ist. Dass für diese Entscheidung der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Antragsgegnerin maßgebend ist, vermag daran nichts zu ändern.

Ebenso unzutreffend ist der Einwand, der Oberste Gerichtshof sei für den Antrag nicht zuständig, weil nach § 25 des Privatkrankenanstalten-KV Streitigkeiten über die Anwendung dieses Kollektivvertrages vor einem Schiedsgericht auszutragen seien. Den vom Antrag betroffenen Arbeitnehmern - deren Rechte sind Gegenstand des Verfahrens - kann diese Bestimmung eines Kollektivvertrags, dessen Anwendbarkeit im Antrag überdies bestritten wird, nicht entgegengehalten werden (RIS-Justiz RS0045328; Arb 6528; Arb 7670). Nicht von Belang ist auch die zur Bestreitung des Feststellungsinteresses aufgeworfene Frage, ob die zuständige Fachgewerkschaft die Kollektivvertragsfähigkeit für die vom Verfahren betroffenen Arbeitnehmer jemals angezweifelt oder vielmehr sogar anerkannt hat. Abermals ist zu betonen, dass Gegenstand des Verfahrens die Rechtsstellung der betroffenen Arbeitnehmer ist. Diese Rechtsstellung ist nach der maßgebenden Rechtslage zu beurteilen, aber nicht danach, wie diese Rechtslage (angeblich) von der HTV beurteilt wurde. Mit diesem Einwand kann daher das Feststellungsinteresse nicht verneint werden. Gleiches gilt für den Einwand, es fehle an einer zweifelhaften Rechtslage. Die Begründung dieses Einwandes läuft auf die Behauptung hinaus, dass der eigene Standpunkt richtig, jener des Antragstellers aber unrichtig sei. Auch damit kann das Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.

Auch der - mit angeblichen Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem ÖGB und der HTV begründete - Einwand, der Antragsteller sei zur Antragstellung nicht aktiv legitimiert, ist von vornherein verfehlt:

Richtig ist, dass nicht nur dem ÖGB selbst, sondern auch den im ÖGB zusammengeschlossenen Fachgewerkschaften - darunter der HTV - die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Die Fachgewerkschaften besitzen allerdings rechtlich keine Selbstständigkeit; sie sind Organe des ÖGB und üben die Kollektivvertragspolitik in dessen Namen aus (Cerny in ArbVR 2³, § 4 ArbVG, Erl 7 und 8; Reissner in ZellKom, § 4 ArbVG Rz 16; Löschnigg, Arbeitsrecht10 78). Die Kollektivvertragsfähigkeit des ÖGB - und damit auch seine Legitimation zur Antragstellung nach § 54 Abs 2 ASGG - wird dadurch nicht in Frage gestellt. Ob eine nach internen Organisationsvorschriften zuständige Untergliederung - hier die HTV - die Antragstellung durch den ÖGB billigt, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte sich der Antragsgegner auf derartige rein interne Vorgänge nicht berufen. Der Nachweis einer Bevollmächtigung des für den Antragsteller ÖGB einschreitenden Rechtsanwaltes durch die HTV ist daher nicht erforderlich.

Dass der Antrag - sollte sich der Rechtsstandpunkt des Antragstellers (!) als zutreffend erweisen - abzuweisen wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Für die Passivlegitimation des Antragsgegners ist nicht entscheidend, ob er für die vom Antrag betroffenen Arbeitsverhältnisse kollektivvertragsfähig ist; entscheidend ist vielmehr, dass er und die vom Antrag betroffenen und von ihm vertretenen Arbeitgeber diese Kollektivvertragsfähigkeit und damit die Anwendung des Privatkrankenanstalten-KV behaupten. Zur Kritik des Antragsgegners an der Rechtsprechung über die Ermittlung des Umfangs der zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit

Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an freiwillige Interessenvertretungen iSd § 4 Abs 2 ArbVG erfolgt durch rechtsgestaltenden Bescheid des Bundeseinigungsamts (vormals: Obereinigungsamt). Die vom Antragsgegner bekämpfte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Ermittlung des räumlichen, personellen und sachlichen Geltungsbereichs der mit einem derartigen Bescheid zuerkannten Kollektivvertrasgfähigkeit ist völlig einhellig. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Wie bei jedem Bescheid muss grundsätzlich auch im Bescheid über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit der Spruch bestimmt sein. Er hat sich auf jenen Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand; dies umso mehr, als mit der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit die Verleihung einer Rechtssetzungsbefugnis verbunden ist und der Bescheid daher nicht nur auf den Bescheidadressaten Auswirkungen hat. Aus diesem Grund ist der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auch statisch zu betrachten. Nachträgliche Änderungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs vermögen den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft weder auszuweiten noch einzuschränken. Dafür wäre eine bescheidmäßige Erweiterung oder (teilweise) Aberkennung nötig (vgl Weiss in DRdA 2000/17, 165 mwN).

Liegt eine bescheidmäßige Zuerkennung ohne Einschränkung vor, wie dies bei stattgebenden Entscheidungen der überwiegend geübten Verleihungspraxis entspricht und von der Lehre zutreffend kritisiert wird (Strasser in ZAS 2000/15, 147), dann erschließt sich der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich der Kollektivvertragsfähigkeit nicht mit Hilfe von Spekulationen darüber, was das Bundes- oder Obereinigungsamt möglicherweise trotz Fehlens einer Einschränkung "zuerkennen wollte". Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit ergibt sich diesfalls aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten (8 ObA 338/98h, ZAS 2000/15 [Strasser] = DRdA 2000/17 [Weiss]; 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w; 9 ObA 43/05x ua).

Dass diese Rechtsprechung von Friedrich (ASoK 2006, 446) kritisiert wurde, trifft zu; Strasser (ZAS 2000, 147), Weiss (DRdA 2000, 165), Cerny (aaO, § 4 ArbVG Erl 5), Trost (Kollektivvertragsautonomie und behördliche Festsetzung von Mindestlöhnen, DRdA 2005, 122 [132 f]) und zuletzt Reissner (ZellKomm, § 4 ArbVG Rz 19) haben ihr hingegen zugestimmt.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich durch die gegen seine Auffassung vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente nicht veranlasst, von dieser im Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsprechung abzugehen:

Dass - wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf Friedrich (aaO) ausführt - die Kollektivvertragsfähigkeit mit dem rechtsgestaltenden Zuerkennungsbescheid „im Ganzen", also „ungeteilt" zuerkannt wird, trifft zu, sagt aber nichts über ihren Umfang bzw über die Frage aus, für welchen Personenkreis sie zuerkannt wird. Wie schon ausgeführt, hat sich der Bescheid auf jenen Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand; nur dieser Sachverhalt - insbesondere der Inhalt der mit der Antragstellung vorgelegten Statuten des Berufsverbandes - kann im Zuge des Zuerkennungsverfahrens geprüft und beurteilt werden. Die Auffassung des Antragsgegners, die einmal zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit umfasse auch auf Grund einer späteren Statutenänderung neu beitretende Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuerkennungsbescheides nach den damals geltenden Statuten nicht Mitglied hätten sein können, würde zu einer Ausweitung des Umfangs der Kollektivvertragsfähigkeit auf einen bei der Zuerkennung weder bedachten noch vorhersehbaren Mitgliederkreis führen und insoweit die Möglichkeit einer Umgehung der für die später beitretenden Mitglieder ungeprüft bleibenden Voraussetzungen des 4 Abs 2 ArbVG eröffnen. Daher ist daran festzuhalten, dass bei der Ermittlung des Umfangs der zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit eine statische Betrachtung anzustellen ist, sodass nachträgliche Änderungen des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit der Körperschaft weder ausweiten noch einschränken können. Dafür wäre eine bescheidmäßige Erweiterung oder (teilweise) Aberkennung nötig. Ein Widerspruch zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit kann in dieser Auffassung nicht erblickt werden. Ebenso wenig kann von einem Eingriff in die Zuständigkeit des Bundeseinigungsamtes bzw einer unzulässigen Kontrolle des Bundeseinigungsamtes durch die Rechtsprechung die Rede sein. Schließlich geht es nicht - wie der Antragsgegner meint - um eine Überprüfung oder gar um die Abänderung des Zuerkennungsbescheides, sondern um die als Vorfrage in einem gerichtlichen Verfahren notwendige Klärung des Umfangs der Kollektivvertragsfähigkeit des betroffenen Berufsverbandes durch Auslegung des - selbstverständlich bindenden - Zuerkennungsbescheides.

Der Einwand, nach der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs sei der ÖGB für Teile der Arbeitnehmerschaft nicht kollektivvertragsfähig, entbehrt jeglicher Grundlage. Die Behauptung, die Personen, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit Mitglieder des ÖGB gewesen seien, stünden nicht mehr im Erwerbsleben, geht völlig am Kern der Sache vorbei, weil es - wie ausgeführt - nicht auf die konkreten Personen, sondern auf den statutarischen Wirkungskreis des Berufsverbands zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ankommt. Auch der Hinweis auf neue Berufsbilder versagt, zumal nicht einmal der Antragsgegner behauptet, die damaligen Statuten hätten sich auf die Vertretung der Arbeitnehmer bestimmter Berufe beschränkt und daher die Vertretung anderer Berufsgruppen ausgeschlossen. Seine umfangreichen Ausführungen zur deutschen Rechtslage leitet der Antragsgegner mit dem zutreffenden Hinweis auf grundlegende Unterschiede zur österreichischen Rechtslage ein. Wegen dieser Unterschiede sind diese Ausführungen aber von vornherein nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

Aus dem - nicht den Antragsgegner betreffenden - Bescheid des Bundeseinigungsamtes 11/BEA/2004-20 vom 20. Juli 2004 ist für den Standpunkt des Antragsgegners letztlich nichts zu gewinnen. Dieser Bescheid erging über den Antrag der Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs, also über Antrag der zweiten auf Arbeitgeberseite am Privatkrankenanstalten-KV beteiligten Partei. Diese Interessenvertretung hatte aus Anlass einer entsprechenden Änderung ihres Vereinszwecks die Erweiterung ihrer Kollektivvertragsfähigkeit auf Alten- und Pflegeheime beantragt. Auf Grund dieses Antrags hat das Bundeseinigungsamt einen dem Antrag inhaltlich entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen. Es trifft aber zu, dass das Bundeseinigungsamt in seiner Begründung die Möglichkeit einer Zurückweisung des Antrages ventiliert hat, weil für eine gesonderte neue Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nur in Bezug auf den neuen Wirkungskreis, soweit er über den bisherigen hinausgehe, kein Raum sei, da die Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung insgesamt zukomme. Im Ergebnis hat sich aber das Bundeseinigungsamt doch zur Erlassung eines Feststellungsbescheides entschlossen und die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ArbVG geprüft. Überdies hat - was der Antragsgegner in seinem Vorbringen völlig unerwähnt lässt - auch das Bundeseinigungsamt ausgeführt, dass die Kollektivvertragsfähigkeit nach § 4 Abs 2 ArbVG einer Berufsvereinigung als solcher zukommt, „allerdings verbunden mit dem anlässlich der Zuerkennung vorhandenen statutenmäßigen Wirkungsbereich der Berufsvereinigung, an Hand dessen das Vorliegen der gesetzlichen Zuerkennungsvoraussetzungen geprüft worden ist". Im Ergebnis geht daher auch das Bundeseinigungsamt von der Maßgeblichkeit des zur Zeit der Zuerkennung vorhandenen statutenmäßigen Wirkungsbereichs der Berufsvereinigung und von der Notwendigkeit aus, hinsichtlich des geänderten Wirkungsbereichs die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ArbVG zu prüfen. Eine solche Überprüfung durch das Bundeseinigungsamt hat aber hinsichtlich des erweiterten Wirkungskreises des Antragsgegners, der - im Unterschied zur Interessenvereinigung - keinen entsprechenden Antrag an das Bundeseinigungsamt gestellt hat, nicht stattgefunden. Auch der vom Antragsgegner zitierte Bescheid ändert daher nichts an der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs, wonach sich im Fall einer bescheidmäßigen Zuerkennung ohne Einschränkung der Umfang der zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich dieser Berufsvereinigung regelnden Bestimmungen ihrer Statuten ergibt.

Zur Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners für Alten- und Pflegeheime

Vereinszweck des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit war die Vertretung von „Privatkrankenanstalten".

Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass die wohl verlässlichste Quelle zur Ermittlung des damaligen Verständnisses dieses Begriffes das Krankenanstaltengesetz 1957, BGBl 1/1957, (KAG 1957) ist. Zwar trifft es zu, dass dieses Gesetz nach der bereits 1953 erfolgten Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den Antragsgegner in Kraft trat; dass aber in der Zeit zwischen 1953 und 1957 eine wesentliche Änderung im maßgebenden Begriffsverständnis eintrat, behauptet nicht einmal der Antragsgegner.

Die §§ 1 und 2 des KAG 1957 haben folgenden Wortlaut:

„§ 1

Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung einer Krankheit durch Untersuchung und zur Besserung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung bestimmt sind, gleichgültig, ob sie nur der Untersuchung und Behandlung oder auch der Unterbringung und Pflege von Menschen dienen, sowie Einrichtungen, die zur besonderen Wartung von Menschen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist.

§ 2

(1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Kranke ohne Unterschied der Krankheit und des Alters, einschließlich der Universitätskliniken;

2. Sonderheilanstalten, das sind Anstalten für die Behandlung bestimmter Krankheiten (z.B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten, Nervenkrankheiten, Trinkerheilanstalten), für Kranke bestimmter Altersstufen (z.B. Kinderspitäler) oder für bestimmte Zwecke (z.B. Inquisitenspitäler);

3. Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen;

4. Pflegeanstalten für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;

  1. 5. Gebäranstalten und Entbindungsheime;
  2. 6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbringung entsprechen;

    7. Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der ärztlichen Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker dienen.

    .............."

    Die Parteien interpretieren diese Bestimmung unterschiedlich: Der Antragsteller hebt zur Untermauerung seines Standpunktes, wonach der Begriff der Krankenanstalt untrennbar mit dem Begriff der Krankheit und deren Behandlung verbunden sei, jene Formulierungen hervor, die dieses Verständnis unterstreichen. Demgegenüber stützt sich der Antragsgegner auf die in § 1 Abs 1 KAG 1957 verwendeten Begriffe der „Unterbringung und Pflege" sowie der „besonderen Wartung" und leitet daraus ein weites Begriffsverständnis ab, das auch Pflege- und Altenheime, unabhängig davon, ob sie ärztliche Behandlung bieten, umfasse.

    Schon daraus ergibt sich, dass das Hauptbegehren des Antragstellers von vornherein ungeeignet ist, die zwischen den Parteien bestehenden Auffassungsunterschiede zu entscheiden. Der Antragsteller strebt damit die Feststellung an, dass der Privatkankenanstalten-KV auf ArbeitnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 KAG 1957 zutreffen. Eine solche Feststellung stellt aber die zwischen den Parteien strittige Rechtslage nicht klar, weil die Parteien (ua) gerade darüber, ob auf Pflege- oder Altenheime die Voraussetzungen des § 1 KAG 1957 zutreffen, uneins sind. An einer Feststellung, die die zwischen den Parteien bestehenden Auffassungsunterschiede nicht klärt, besteht aber kein rechtliches Interesse. Aus diesem Grund ist das Hauptbegehren des Antragstellers abzuweisen.

    Im Gegensatz dazu spricht das Eventualbegehren die zwischen den Parteien bestehenden Auffassungsunterschiede an: Ihm liegt der vom Antragsgegner bestrittene Standpunkt des Antragstellers zugrunde, dass sich die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners nur auf Einrichtungen beziehen kann, in denen besondere Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen erbracht werden und das Merkmal hinzutritt, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

    Der Antragsgegner hält dem den im letzten Halbsatz des § 1 KAG 1957 verwendeten Begriff der „besonderen Wartung von Menschen" entgegen und zieht aus § 2 Z 3 KAG 1957 („Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen") den Schluss, dass damit nicht die ärztliche Versorgung umfasst ist.

    Diesem Standpunkt schließt sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht an:

    Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass die Formulierung des § 1 KAG 1957 deutlich macht, dass der damalige Gesetzgeber den Begriff der Krankenanstalten mit dem Begriff der Krankheit - und damit wohl auch mit ärztlicher Behandlung und Betreuung - untrennbar verbunden sah. Dass im letzten Halbsatz dieser Bestimmung auch von der „besonderen Wartung" die Rede ist, trifft zwar zu; diesen Begriff erachtet § 1 KAG 1957 allerdings nur dann als maßgebend, wenn eine solche „besondere Wartung" „wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist", was jedenfalls für Altenheime nicht als typisch vorausgesetzt werden kann. Die in § 2 Abs 1 KAG 1957 enthaltene Aufzählung von Krankenanstalten unterstreicht den durch § 1 des Gesetzes indizierten Zusammenhang zwischen dem Begriff der Krankenanstalt und dem Krankheitsbegriff. Dass in dieser Aufzählung auch „Gebäranstalten und Entbindungsheime" enthalten sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht relevant, weil zwar Schwangerschaft und Geburt nicht dem Krankheitsbegriff unterfallen, sehr wohl aber mit ärztlicher Behandlung verbunden sind, was sich ja auch in den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen widerspiegelt. Dass in § 2 Z 3 auch „Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen" aufgezählt sind, vermag den Standpunkt des Antragsgegners ebenfalls nicht zu untermauern, zumal diese Formulierung klar macht, dass die angesprochenen Anstalten - um unter den Begriff der Krankenanstalt zu fallen - jedenfalls auch ärztliche Behandlung bieten mussten. Es bleibt daher zur Stützung des Standpunktes des Antragsgegners einzig der Umstand, dass in der eben erörterten Bestimmung des § 2 Z 3 der auch in § 1 erwähnte Begriff der „besonderen Wartung" neben dem Begriff der „ärztlichen Betreuung" steht. Angesichts des oben hervorgehobenen Umstandes, dass in § 1 die besondere Wartung nur als maßgebend erachtet wird, wenn sie „wegen des körperlichen oder geistigen Zustandes erforderlich ist", kann dies die Richtigkeit des Standpunktes des Antragstellers nicht in Frage stellen. Die Rechtsauffassung des Antragstellers wird im Übrigen durch zahlreiche weitere Bestimmungen des KAG 1957 bestätigt: So ist etwa auf dessen § 3 Abs 4 lit d zu verweisen, wonach eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt nur erfolgen darf, wenn eine geeignete Persönlichkeit als verantwortlicher Arzt und für die Leitung der einzelnen Spitalsabteilungen fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind. § 7 Abs 1 KAG 1957 schreibt vor, dass für jede Krankenanstalt ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen ist. Lediglich für Genesungsheime kann von der Bestellung eines ärztlichen Leiters Abstand genommen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist. Nach § 10 Abs 1 sind Krankenanstalten durch die Landesgesetzgebung zur Führung von Krankheitsgeschichten zu verpflichten. Diese und andere Bestimmungen (vgl etwa § 24 Abs 1 KAG 1957) stellen klar, dass - wie der Antragsteller geltend macht - nach dem KAG 1957 der Begriff der Krankenanstalt mit dem Begriff der ärztlichen Behandlung und Betreuung untrennbar verbunden ist.

    Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen trotz der umfangreichen gegenteiligen Ausführungen des Antragsgegners auch dem allgemeinen Spachgebrauch, der - was nicht ernsthaft bezweifelt werden kann - ebenfalls den Begriff der „Krankenanstalt" mit ärztlicher Behandlung verbindet.

    Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass nach den dem Bescheid über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrunde liegenden Statuten der Antragsgegnerin deren Vereinszweck die Vertretung von Privatkrankenanstalten war und dass diesem Begriff die ihm vom Antragsteller in seinem Eventualbegehren zugrunde gelegte Bedeutung zugekommen ist bzw zukommt. Die Änderung der Statuten, die über diesen Vereinszweck hinausgehende Mitgliedschaften beim Antragsgegner ermöglichte, hat - wie oben ausführlich begründet - zu keiner Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Mitglieder des Antragsgegners geführt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nach den damals geltenden Statuten nicht Mitglied sein konnten. Der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners geht daher über den vom Antragsteller seinem Eventualbegehren zugrunde gelegten Umfang nicht hinaus. Diesem Begehren war daher stattzugeben.

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