Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Auf das 1997 eingeleitete Verlassenschaftsverfahren sind nach der Übergangsregelung des § 205 AußStrG in der Fassung BGBl I 2003/111 die neuen Regelungen des Verlassenschaftsverfahrens (§§ 143 bis 185 AußStrG neu) noch nicht anzuwenden.
Die am 30. 3. 1997 verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere, auch maschinschriftlich geschriebene, jeweils von ihr unterfertigte letztwillige Verfügungen. Im Testament aus dem Jahr 1993 wurde die Revisionsrekurswerberin zur Erbin eingesetzt. Zugunsten zweier, im Sinn des § 159 Abs 1 AußStrG aF privilegierter Vermächtnisnehmer verfügte die Erblasserin jeweils Legate in Form von Sparguthaben. Sämtliche maschinschriftlich geschriebenen letztwilligen Verfügungen tragen die Unterschrift von drei Zeugen samt einem Zusatz, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.
Die Tochter der Erblasserin stützte ihre unbedingte Erbserklärung zunächst auf das Testament, änderte aber den Berufungsgrund in der Folge auf jenen des Gesetzes und bestritt die Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen insbesondere mit folgenden Behauptungen: a) das Datum des Testamentes sei erst später hinzugefügt worden b) die Hinweise auf die Zeugeneigenschaft seien erst nachträglich beigesetzt worden, was der Formvorschrift des § 579 ABGB widerspreche c) dem Testament von 1993 fehle der Testierwille.
Die Vorinstanzen haben zur Sicherung allfälliger Ansprüche der privilegierten Legatare die gerichtliche Hinterlegung und gerichtliche Verwahrung der Sparbücher angeordnet, ohne die Einwendungen gegen die Gültigkeit der letztwilligen Anordnungen, die nach Auffassung des Rekursgerichtes ausschließlich im streitigen Verfahren zu klären seien, zu berücksichtigen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Tochter, dessen Zulassungsbeschwerde zunächst in unzulässiger Weise (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029) die Ausführungen in einem Schriftsatz samt Rechtsgutachten zu ihrem Inhalt erhebt, zeigt auch in seinen sonstigen Ausführungen zur Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dass die vorliegenden letztwilligen Verfügungen dem äußeren Erscheinungsbild nach den für fremdhändige Testamente/Kodizile geltenden Formerfordernissen (§ 579 ABGB) entsprechen, zieht die Revisionsrekurswerberin grundsätzlich nicht in Zweifel. Mangels feststehender Unwirksamkeit des jeweiligen Vermächtnisses sind damit die Voraussetzungen für die verpflichtende Sicherstellung der privilegierten Legate verwirklicht (RIS-Justiz RS0008212; RS0006592).
Dieser Beschluss bedarf nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner weiteren Begründung.
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