OGH 6Ob59/07f

OGH6Ob59/07f19.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 2. Juni 1998 verstorbenen Josef P***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Noterbin Katharina P*****, vertreten durch Mag. Dipl. Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 25 R 79/06d-122, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die erbl. Tochter und Noterbin meint in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, sie sei entgegen der Auffassung des Rekursgerichts berechtigt, den Beschluss des Erstgerichts, mit dem Teil- und Hauptinventare zu Gericht angenommen wurden, anzufechten. Das Erstgericht habe es nämlich unterlassen, ihren Behauptungen über das Vorliegen von Vermögenswerten des Erblasser zum Todeszeitpunkt nachzugehen; es habe nicht geprüft, ob die behaupteten Vermögenswerte überhaupt existierten. Damit erfülle die Inventarserrichtung im vorliegenden Fall aber nicht den Zweck einer Beweissicherung für ein (allfälliges) Verfahren über eine Pflichtteilsklage.

1. Der Erblasser ist im Jahr 1998 verstorben. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Außerstreitgesetzes BGBl I Nr. 111/2003 (§ 205) sind daher dessen besondere Regelungen über das Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185) hier noch nicht anzuwenden (stRsp; jüngst 1 Ob 202/06x). Dies gilt auch für die §§ 165 ff AußStrG 2003 über das Inventar. Ob die erbl. Tochter als Noterbin (nunmehr) einen Beschluss des Verlassenschaftsgerichts nach § 166 Abs 2 AußStrG 2003 über die Aufnahme einer Sache in das Inventar bzw Ausscheidung anfechten könnte (in diesem Sinn Langer, AußStrG² [2007] 325), ist für die vorliegende Entscheidung somit nicht entscheidungsrelevant.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu §§ 92 ff AußStrG 1854 („Von dem Inventar und dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis") konnte der Vermächtnisnehmer die Aufnahme oder Ausscheidung von Sachen in das bzw aus dem Inventar nicht anfechten, weil eine derartige Entscheidung nur Wirkungen für das Verlassenschaftsverfahren und nicht auch darüber hinaus entfalten konnte (2 Ob 26/98g mwN; RIS-Justiz RS0006595, RS0006465). In der Entscheidung 6 Ob 95/69 (= SZ 42/62) bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung eines Rekurses eines Noterben gegen einen Beschluss, mit dem das Verlassenschaftsgericht ein Inventar zu Gericht angenommen hatte.

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts entspricht dieser Rechtsprechung. Im Hinblick darauf, dass durch das AußStrG 2003 in der hier entscheidungsrelevanten Frage eine Gesetzesänderung eingetreten ist, bedarf es einer Überprüfung der (früheren) Rechtsprechung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG 2003 liegt somit nicht vor.

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