OGH 5Ob70/07s

OGH5Ob70/07s3.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank *****, reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Bernhart und Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwälte in Oberwart, gegen die beklagte Partei Adelheid H*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen EUR 54.613,20 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2006, GZ 12 R 188/06i-26, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag der Beklagten, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO in eine Zulassung der ordentlichen Revision abzuändern, ist verfehlt. Angesichts des Werts des Entscheidungsgegenstands über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist hier die (außerordentliche) Revision (nur) zulässig, wenn die Entscheidung iSd § 502 Abs 1 ZPO von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die vermeintliche Unrichtigkeit dieses Ausspruchs des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden. Die Begründung des Antrags auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die „ordentliche" Revision der Beklagten ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (RIS-Justiz RS0110049), die jedoch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist:

1. Die Beklagte meint, die Vorinstanzen hätten die „Stundungsvereinbarungen" der Streitteile, insbesondere jene laut Blg ./III unrichtig ausgelegt. Die Klägerin hätte die Rückführung der Kontoüberziehung erst nach dem Verkauf eines Hauses und mit dem daraus erzielten Erlös vornehmen müssen.

2.1. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358).

Im Schreiben Blg ./III kündigte die Beklagte an:

„Auf mein obiges Girokonto Nr. .... wird bis Ende Dezember 2005 jedoch spätestens Jänner 2006 eine Einzahlung von ca. Euro 35.000 sowie Euro 6.000 erfolgen. Diese Beträge sind einerseits durch ein anhängiges Gerichtsverfahren am LG Eisenstadt (privat) sowie durch einen ehemaligen Geschäftspartner zu erwarten. Der Restbetrag wird aus anderen Mitteln beglichen."

Wenn aus diesem Schreiben kein länger verlangtes Zuwarten als bis Ende Jänner 2006 abgeleitet wird, dann ist darin keine derartige Fehlbeurteilung zu erkennen und vom Erlös aus dem Verkauf eines Hauses ist in diesem Schreiben keine Rede.

2.2. Der angekündigte Verkauf eines Hauses war nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Grund dafür, dass der Beklagten Kontoüberziehungen zugestanden worden waren (Ersturteil S. 4). Soweit die Beklagte eine Zusage dahin unterstellt, dass sie die Rückführung der Kontoüberziehung erst nach dem Verkauf eines Hauses hätte vornehmen müssen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Mit ihrem als außerordentliche Revision zu behandelnden Rechtsmittel zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf; ihr Rechtsmittel ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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