OGH 11Os12/07k

OGH11Os12/07k27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens des räuberischen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. August 2006, GZ 7 Hv 131/06f-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des räuberischen, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Bargeld und mehrere Packungen Zigaretten den Verfügungsberechtigten des China-Restaurants S***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er durch ein offen stehendes Fenster in das Lokal einstieg und in weiterer Folge ein Sparschwein aufbrach, wobei er, bei dem Einbruchsdiebstahl auf frischer Tat betreten, körperliche Gewalt gegen Yinbao L***** anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass sich der Angeklagte im Zustand voller Berauschung befunden hat" (S 154), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 154). Einem Beweisantrag muss nämlich nach ständiger Judikatur (ua) zu entnehmen sein, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (11 Os 152/03; zuletzt 11 Os 34/06v, 12 Os 53/06w, 14 Os 33/06v; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Diesem Erfordernis wird der gegenständliche Antrag mit dem Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum (S 146) mit Blick auf dessen Verantwortung, sich an den Vorfall „einwandfrei" erinnern zu können und sicherlich „zurechnungsfähig" gewesen zu sein (S 148), sowie dessen zusammenhängende Schilderung des zeitlichen und des örtlichen Tatumfelds (S 146 bis 148) nicht gerecht. Entsprechendes gilt für das unsubstantiierte Vorbringen, Differenzen zwischen den Depositionen des Angeklagten und des Zeugen Yinbao L***** würden „möglicherweise schwere Erinnerungslücken" indizieren. Die den Beweisantrag ergänzenden Beschwerdeausführungen haben auf sich zu beruhen, weil allein dieser den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs bildet und demnach auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen vermag (SSt 41/71, zuletzt 11 Os 126/06y). Auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Polizeibeamten Johann R***** und Ewald T***** zum Beweis dafür, „dass der Zeuge Yinbao L***** in seiner Einvernahme sehr wohl zu Protokoll gegeben hat, dass das Sparschwein am Boden lag und nicht wie in der heutigen Darstellung auf dem Tisch, dass das Fenster im Küchenbereich nicht wie vom Zeugen Yinbao L***** angegeben gekippt war, sondern offen stand, was inbesondere Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Yinbao L***** hat" (S 154 f), folgten die Tatrichter zu Recht nicht (S 155), weil sie die - im Übrigen aktenkundigen (S 31, 33) - Aussagedifferenzen ohnedies als erwiesen ansahen (US 8). Deren Bewertung im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Angaben des genannten Zeugen ist als kritisch-psychologischer Vorgang tatrichterlicher Beweiswürdigung (vgl Fabrizy, StPO9 § 258 Rz 8) im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zum objektiven Tathergang, insbesonders auch zur Gewaltausübung, den Grundsätzen folgerichtigen Denkens entsprechend begründet (US 6 bis 8) und hiebei auch die Unschärfen in der Aussage des Yinbao L***** gewürdigt (US 8).

Die Beschwerdebehauptung mangelhafter Begründung der Konstatierungen zur Schadenshöhe bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellung, der Wert der weggenommenen Sachen habe zumindest 100 Euro betragen (US 4), sehr wohl durch die Aussage des Zeugen L*****, es seien sechs oder sieben Packungen Zigaretten sowie 100 bis 200 Euro Bargeld gestohlen worden (S 150), gedeckt ist (so auch US 8).

Aus welchem Grund die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Das Erstgericht gründete die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers mängelfrei auf dessen beides ausdrücklich bejahende Verantwortung, dessen detaillierte Schilderungen zum Tathergang und die Wahrnehmungen des Zeugen Yinbao L***** über den Zustand des Beschwerdeführers (US 8). Indem die Rüge danach trachtet, aus den - in diese Erwägungen einbezogenen (US 8) - Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum gegenteilige Schlüsse zu ziehen (nominell verfehlt auch Z 9 lit b), wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Soweit sich die Beschwerde auch auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt, hiezu aber keine Ausführungen enthält, war auf sie mangels bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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