OGH 11Os15/07a

OGH11Os15/07a27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Amel D***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5. Oktober 2006, GZ 29 Hv 114/06z-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Amel D***** der Verbrechen der (in einem Fall [2]) versuchten und (in zwei Fällen [1 und 3]) vollendeten erpresserischen Entführung nach §§ 102 Abs 1 und 15 StGB sowie der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (4 und 5) schuldig erkannt. Nur gegen den Schuldspruch zur Hauptfrage 4 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Punkt 4 des Urteilssatzes) richtet sich die auf die Gründe der Z 9 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Erwägungen keine Berechtigung zukommt.

Nach dem Inhalt des diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Wahrspruches hat Amel D***** am 20. Jänner 2006 in Innsbruck durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), nämlich durch Vorhalten einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe, verbunden mit der Aufforderung, Geld herauszugeben, wobei er mit einer über den Kopf gezogenen, mit Sehschlitzen versehenen Unterhose maskiert war, sowie der Androhung, dass die Geisel Adolf F***** sonst tot sein werde, während er die Pistolenattrappe auf Adolf F***** richtete, der Silke Z***** als Verfügungsberechtigte der Sparkassenfiliale M***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von 29.425 Euro, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer unter Punkt 1 des Urteilstenors des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Jänner 2006 in Innsbruck den Adolf F*****, nachdem er dessen Einwilligung durch die Äußerung „Sie sind jetzt meine Geisel, ich brauche Sie für 20 Minuten, tun Sie genau was ich sage, dann passiert Ihnen nichts!" erlangt hatte, wobei er ihm die obgenannte Pistolenattrappe an den Hals hielt, sohin durch gefährliche Drohung, entführte, um Bedienstete der Sparkassenfiliale M***** zu einer Handlung, und zwar zur Herausgabe von Bargeld, und zu einer Unterlassung, nämlich während und binnen 10 Minuten nach Abschluss der zu Punkt 4 beschriebenen Tathandlung Alarm auszulösen, zu nötigen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Z 9 gestützte Rüge verkennt, dass der herangezogene Nichtigkeitsgrund Mängel in der Antwort der Geschworenen auf die an sie gerichteten Fragen voraussetzt, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Ein Fehler in der Fragestellung - wie ihn die Beschwerde mit dem Vorbringen, aus der Hauptfrage 4 ergebe sich nicht, gegen wen der Beschwerdeführer die Pistolenattrappe gerichtet habe, releviert - ist aus Z 9 unbeachtlich (14 Os 103/06p; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 76).

Aus dem Blickwinkel der Z 6 hinwieder legt die Rüge nicht dar, weshalb die Formulierung, der Beschwerdeführer habe der Silke Z***** den Bargeldbetrag „durch Vorhalten der genannten Pistolenattrappe" abgenötigt, missverständlich sein soll.

In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der Z 12 vertritt der Angeklagte die Ansicht, dass die ihm unter Punkt 1 des Schuldspruches angelastete Tat zum Schuldspruch 4 im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stünde, diese Tat daher rechtsirrig auch der Bestimmung des § 142 Abs 1 StGB (4) unterstellt worden sei. Bei seiner Argumentation, der Unrechtsgehalt der Tat, die ausschließlich darin bestanden habe, dass er Adolf F***** in seine Gewalt brachte und in der Folge mit dessen Tötung drohte, um eine Bankangestellte zur Herausgabe von Geld zu zwingen, sei bereits durch Unterstellung unter § 102 Abs 1 StGB zur Gänze erfasst, übergeht der Beschwerdeführer, dass er nicht nur mit der Tötung der entführten Geisel drohte, sondern auch Silke Z***** durch Vorhalten der Pistolenattrappe bedrohte und dergestalt verbunden mit der Aufforderung, Geld herauszugeben, zur Ausfolgung von 29.425 Euro Bargeld nötigte (Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 4; vgl auch SSt 55/73, EvBl 1997/204). Da sich die Subsumtionsrüge sohin nicht an der Gesamtheit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen orientiert, lässt sie die gebotene Ausrichtung am Gesetz vermissen (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 12 E 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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