OGH 1Ob273/06p

OGH1Ob273/06p27.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ivka V*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Reinhold R*****, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael, wegen EUR 4.550 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 13. Juli 2006, GZ 53 R 210/06y‑29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Tamsweg vom 23. Februar 2006, GZ 2 C 179/04a‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Am 24. 4. 2003 kaufte die Klägerin von Hubert Ö***** einen PKW Audi 100 mit Erstzulassung vom 7. 7. 1992 und einem Kilometerstand von ca 158.000. Im Kaufvertrag wurde zum Zustand des Fahrzeugs festgehalten, dass es sich in der Klasse 4 (defekt) befinde und unter anderem größere Reparaturen und Überholungsarbeiten erforderlich seien. Die Verkehrssicherheit sei nicht gegeben, das Fahrzeug nicht fahrbereit. Nach den Angaben des Verkäufers entwickelte sich bereits seit ca sieben oder acht Jahren beim Starten des Motors leichter Rauch. Zwischen dem 5. 8. 2003 und dem 3. 10. 2003 wurden vom Beklagten diverse Reparaturen am Fahrzeug der Klägerin durchgeführt. Am 7. 10. 2003 trat ein massiver Motorschaden auf, dessen Ursache im Verfahren aber nicht festgestellt werden konnte, insbesondere kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den in der Werkstatt des Beklagten durchgeführten Arbeiten und dem nachfolgenden Motorschaden.

Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes letztlich 4.550 EUR, weil der Kläger die Reparaturarbeiten nicht fachgerecht durchgeführt habe und der Motorschaden darauf zurückzuführen sei.

Der Beklagte bestritt jegliches Verschulden am Zustandekommen des Motorschadens, die Reparaturarbeiten seien ordnungsgemäß vorgenommen worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Reparaturarbeiten stünden in keinem Kausalzusammenhang zum Motorschaden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision letztlich zu. Es verneinte das Vorliegen einer in der Unterlassung der Einvernahme der Beklagten zur Reparaturauftragserteilung hinsichtlich Startproblemen und Rauchentwicklung gelegenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, weil die tatsächliche Ursache des Motorschadens nicht habe festgestellt werden können. Selbst wenn in Audi‑Fachwerkstätten der Motor mit einem Diagnosetester überprüft und beim gegenständlichen Motortyp zusätzlich Kurbelwellenrad und Zahnriemen inspiziert würden, weil bei diesem Motor Probleme mit dem Kurbelwellenrad bekannt geworden seien, sei dem Beklagten als Betreiber einer auf Honda und Peugeot spezialisierten Kfz‑Werkstätte aus der Unterlassung dieser Überprüfung kein Vorwurf zu machen. Soweit sich die Klägerin auf die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB stütze, lasse sie außer Acht, dass zwischen den Reparaturarbeiten des Beklagten und dem Eintritt des Motorschadens kein ursächlicher Zusammenhang festgestellt habe werden können.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

1. Auf die Frage, ob einer „Nicht‑Vertragswerkstätte" eine zu beachtende Besonderheit einer bestimmten Autotype bekannt sein muss, kommt es hier nicht an. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen konnte die Ursache für den Motorschaden am Fahrzeug der Klägerin nicht geklärt werden. Insbesondere steht daher nicht fest, ob die typisch bei dieser Automarke bzw diesem Motor entstehenden Probleme beim Kurbelwellenrad dafür verantwortlich waren. Damit ist aber auch die Frage, ob dem Beklagten ein Auftrag zur Behebung von Startproblemen und Rauchentwicklung erteilt wurde, ebenso unerheblich wie ein allfälliges Unterlassen der Einholung von Spezialwissen bzw dessen Anwendung bei der Reparatur.

2. Nach § 924 ABGB leistet der Übergeber Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind, was bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Diese Regelung gilt nach der Vereinheitlichung des Gewährleistungsrechts auch für Werkverträge und grundsätzlich auch für gebrauchte Güter (6 Ob 272/05a; Welser/Jud, Die neue Gewährleistung, § 924 Rz 10; Ofner in Schwimann, ABGB³, § 924 Rz 9). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung tritt die Vermutung aber nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies gilt zB für minderwertige oder kurzlebige Waren (RV 422 BlgNR 21. GP, 15). Auch bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand können nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden (6 Ob 272/05a; Ofner aaO; Welser/Jud aaO).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte lediglich einzelne geringfügige Reparaturaufträge am Fahrzeug der Klägerin durchgeführt. Der PKW der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mehr als elf Jahre alt und wies einen sehr hohen Kilometerstand auf. Arbeiten an der Motorsteuerung wurden nicht vorgenommen und die Ursächlichkeit des allenfalls unterlassenen Reparaturauftrags ist nicht hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände ist die Vermutung des Bestehens des von der Klägerin behaupteten Mangels zum Zeitpunkt der letztmaligen „Übergabe" des Fahrzeugs an sie tatsächlich mit der „Art der Sache" bzw der „Art des Mangels" unvereinbar.

Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Beschluss, mit welchem das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte und die Beantwortung der Revision freistellte, wurde dem Beklagtenvertreter am 10. 11. 2006 zugestellt. Die gem § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringende Revisionsbeantwortung wurde am 7. 12. 2006 beim Bezirksgericht Tamsweg überreicht und langte erst am 13. 12. 2006 beim Berufungsgericht ein. Sie ist daher verspätet (vgl JBl 1995, 376 uva).

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