OGH 12Os6/07k

OGH12Os6/07k21.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Srdjan U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 8. November 2006, GZ 30 Hv 82/06v-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Srdjan U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er von 5. bis 6. Juni 2000 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten (und bereits rechtskräftig verurteilten) Mittätern Manuela K*****, Fatih Ö***** und Kenan E***** dadurch, dass sie Angelika H***** aufforderten, mit den Männern einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, ansonsten würden sie ihr „den Schädel einhauen", wiederholt mit Füßen und Fäusten auf sie einschlugen, ihr den Mund zuhielten, sie gewaltsam zurück- und niederhielten, Kenan E***** auf sie urinierte, Manuela K***** ihr auch die Beine gewaltsam auseinander hielt und ihr Anweisungen gab, sie gewaltsam auf das Bett zerrten und Srdjan U****** ihr androhte, er würde ihr eine Bierflasche in die Vagina einführen und Fathih Ö***** sowie Kenan E***** wiederholt mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchführten und Srdjan U***** bei sich einen Oralverkehr vornehmen ließ, während die anderen jeweils zusahen, Angelika H***** mit gegen sie gerichteter Gewalt bzw durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verschlimmerung ihrer psychotischen (Vor-)Erkrankung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit Übergang in eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte, zudem Angelika H***** durch längere Zeit, und zwar von ca 22.00 Uhr des 5. Juni 2000 bis ca 4.00 Uhr des 6. Juni 2000, in einen qualvollen Zustand versetzt und überdies durch die angeführten Tathandlungen - insbesondere dadurch, dass Keran E***** auf sie urinierte und Srdjan U***** ihr androhte, eine Bierflasche in die Scheide einzuführen - in besonderer Weise erniedrigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die nominell auf § 345 Abs 1 Z 11 lit b StPO gestützte Beschwerde ist darauf gerichtet, dass der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern als Beitragstäter hätte verurteilt werden müssen. Mit dem Nichtigkeitsgrund nach Z 11 lit b können lediglich Umstände aufgezeigt werden, die eine Verfolgung aus Gründen des Prozessrechtes ausschließen. Eine Subsumtionsrüge nach Z 12 liegt nicht vor, weil sich der Rechtsmittelwerber nicht an dem im Wahrspruch enthaltenen Sachverhaltssubstrat orientiert und die dort festgestellten Tatsachen mit beweiswürdigenden Überlegungen in Frage stellt. Im Übrigen wäre eine die Täterschaftsform bekämpfende Subsumtionsrüge schon auf Grund des einheitstäterschaftlichen Lösungsmodells des StGB zum Scheitern verurteilt, sofern der Wahrspruch die Unterstellung der Tat unter eine der im § 12 StGB genannten Alternativen zulässt. Selbst wenn man die Beschwerde inhaltlich als Fragenrüge (Z 6) interpretiert und darin eine Kritik am Unterlassen einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft herauslesen würde, so missachtet der Rechtsmittelwerber, dass Srdjan U***** in der Hauptverhandlung lediglich eine - von geschlechtlichen Handlungen losgelöste - Körperverletzung zugestand, ansonsten aber jegliche tatbestandliche Ausführungshandlungen aber auch Bestimmungs- oder Beitragshandlungen iSd Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB in Abrede stellte (vgl S 104/III, S 113 bis 134/III, S 190 f/III). Solcherart zeigt er kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat auf, welches die Stellung einer Eventualfrage zwecks Beurteilung des Tatgeschehens als Beitragstäterschaft iSd § 12 dritter Fall StGB iVm § 201 Abs 1 und Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB geboten hätte. Die Sanktionsrüge (Z 13) kritisiert, dass die Vorstrafe wegen schwerer Körperverletzung auf Grund ihres geringeren Unrechtsgehalts nicht als erschwerend zu werten gewesen wäre. Dabei verkennt der Nichtigkeitswerber, dass sich Gewalt- und Sittlichkeitsdelikte, welche sich gleichermaßen gegen die körperliche Integrität des Opfers richten, auf der selben schädlichen Neigung beruhen (§ 71 StGB; vgl Jerabek in WK2 § 71 Rz 8; RIS-Justiz RS0091943) und bei der Strafbemessung - ungeachtet des konkreten Unrechtsgehaltes der Vortat - wechselseitig als erschwerend nach § 33 Abs Z 2 StGB zu werten sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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