OGH 9Ob65/06h

OGH9Ob65/06h2.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Ambros S*****, Architekt, *****, vertreten durch Mag. Oliver Japchen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Martin S*****, Notar, *****, vertreten durch Dr. Hannelore Gassner, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 6.170,-- s. A., über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Februar 2006, GZ 53 R 457/05w-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 24. August 2005, GZ 5 C 97/05f-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 499,39 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin EUR 83,23 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt für die Erstellung einer Einreichplanung für ein Einfamilienhaus restliche EUR 6.170,- sA.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe lediglich einen mangelhaften Vorentwurf erstellt und die vertraglich vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten. Zudem habe er den Beklagten nicht laufend über die Kostenentwicklung informiert.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte - zusammengefasst - folgenden für die Revisionsentscheidung wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beklagte, dessen Bruder ein Raumkonzept für das geplante Wohnhaus erstellt hatte, beabsichtigte, das Projekt zu einem Preis von S 4,500.000,- (einschließlich Architektenkosten, Kosten der Außengestaltung, Umsatzsteuer und Beschattung) bauen zu lassen. Die Gattin des Beklagten teilte dem Kläger diese Kostenvorstellung mit, worauf der Kläger erklärte, er könne sich die Errichtung eines derartigen Projektes zu diesem Preis vorstellen. Nach Erstellung eines Vorentwurfs händigte der Kläger dem Beklagten bei einer Besprechung am 27. 2. 2003 ein Schreiben aus, nach dessen Inhalt der Kläger eine laufende Kostenkontrolle durchführen werde; „spätestens bei der Einreichung" müsse „ein vernünftiges Angebot vorhanden bzw ein Vertrag mit der Baufirma abgeschlossen worden sein". Das Honorar des Klägers werde nach der Honorarordnung für Architekten vom 1. 1. 2002 (in der Folge: HOA) verrechnet. Für eine Bausumme von EUR 327.000,- (S 4,5 Mio) wären dies „zum Beispiel" EUR 11.570,-. Für den Fall, dass der Beklagte die Dienste des Klägers „nicht bis zur Einreichplanung in Anspruch nehmen" wolle, werde „eine Abschlagszahlung vereinbart", deren Höhe sich nach den geleisteten Stunden richte. Bei Uneinigkeit solle der Bruder des Beklagten (ebenfalls ein Architekt) die Höhe der Zahlung nach den Richtlinien der HOA festsetzen. Dieses Schreiben wurde vom Beklagten nicht gegengezeichnet. Er erteilte aber dem Kläger bei dieser Besprechung den Auftrag zur Planung. Dass eine Kostenobergrenze von S 4,5 Mio vereinbart worden sei, konnte nicht festgestellt werden. In der Folge führte der Kläger in ständigem Kontakt mit dem Beklagten und seiner Gattin die Planung durch, wobei letztere laufend Änderungswünsche vorbrachte.

Ende März 2003 kam es über Ersuchen des Beklagten zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten, der kritisierte, dass der Kläger zu wenig auf Bauherrnwünsche eingehe, und dem Kläger die Befürchtung des Beklagten mitteilte, dass der Kläger das Budget von S 4,5 Mio nicht als Bruttobudget verstehe. Der Kläger bestätigte, dass das Gesamtbudget bei Brutto-Quadratmeter-Kosten von S 24.000,- und S 30.000,- inklusive Umsatzsteuer eher den unteren Wert erreichen sollte. Der Kläger setzte die Planungsarbeiten fort, wobei er über Wunsch des Beklagten bzw seiner Gattin mehrfach Änderungen an den Plänen vornahm (Raumhöhe, Dachgestaltung, Raumsituierung, Sanitärinstallationen, Stiegensituierung, offener Kamin, Swimmingpool).

Anfang Mai 2003 präsentierte der Bürgermeister den Parteien ein Straßenprojekt, das auf das Wohnhausprojekt keine Rücksicht nahm. Dass der Beklagte, dem schon vorher die Möglichkeit eines derartigen Projektes und einer damit verbundenen Grundabtretung bekannt gewesen war, den Kläger schon früher davon informiert hatte, ist nicht feststellbar. Da sich herausstellte, dass das Wohnhausprojekt des Beklagten nicht mit der Straßenplanung vereinbar war, wies der Bürgermeister einen Mitarbeiter des Straßenplaners darauf hin, dass es notwendig sei, die Straßenplanung entsprechend dem Bauvorhaben abzuändern. Dazu sollte sich der Kläger mit dem Straßenplaner in Verbindung setzten, um die Höhen aufeinander abzustimmen. Der Kläger übermittelte dem Straßenplaner daraufhin den Lageplan mit dem eingetragenen Projekt und bat, die Höhenkoten unbedingt einzuhalten, weil sonst eine signifikante Verschlechterung der Bebauungssituation eintrete. Das Straßenprojekt wurde zwischenzeitig abgeändert, aber bislang nicht ausgeführt.

Noch am 15. 5. 2003 äußerte die Gattin des Beklagten weitere Änderungswünsche (neben einer Fixverglasung [2,5 m x 1,5 m] im Atelier eine gleiche Fixverglasung im Saunaraum sowie mehrere Doppeltüren).

Ende Mai 2003 fand ein Gespräch statt, an dem neben dem Beklagten und seiner Gattin der Kläger und ein Vertreter eines Bauunternehmens teilnahmen. Der Vertreter des Bauunternehmens legte eine Kostenschätzung mit einer Gesamtsumme von EUR 392.400,- inklusive Umsatzsteuer vor, die aber diverse Leistungen (ua Außenanlagen; Planungskosten) nicht enthielt. Der Vertreter des Bauunternehmens erklärte allerdings, es sei möglich, die Außenanlagen (mit Ausnahme eines Schwimmbades) in die Gesamtsumme hineinzunehmen. Zu einer konkreten Vereinbarung kam es nicht.

In der Folge überwies der Kläger an den Beklagten EUR 4.200,- und erklärte (durch seinen Bruder) die Zusammenarbeit mit dem Kläger für beendet.

Der Kläger übermittelte dem Beklagten daraufhin eine Rechnung über EUR 9.641,66, aus der sich unter Berücksichtigung eines Nachlasses von netto EUR 1.000,- und der bereits erfolgten Zahlung der Klagebetrag errechnet.

Der Beklagte errichtet derzeit ein Wohnhaus, das mit dem Entwurf des Klägers nichts zu tun hat. Dieses Projekt ist teurer, als das Projekt des Klägers.

Die vom Kläger erstellte Planung ist eine abgeschlossene Einreichplanung iSd HOA. Die behaupteten Mängel sind geringfügig; derartige Mängel werden im Rahmen einer Bauverhandlung von der Baubehörde aufgezeigt und im Baubescheid in Form von Auflagen miterledigt. Die Erteilung einer Baubewilligung wird dadurch nicht gehindert. Die Kostenschätzung des Klägers ist in Bezug auf den Vorentwurf korrekt und entspricht der üblichen Praxis. Eine der Ö-Norm B 1801-1 entsprechende Kostenberechnung in der Entwurfsphase des Projektes als Kostenkontrolle und als Soll-Ist-Vergleich mit der Kostenschätzung des Vorentwurfs bzw als Kostenvorgabe für den später zu erstellenden Kostenanschlag wurde vom Kläger nicht erstellt. Eine korrekte Ermittlung der Gesamtkosten ist bis zur Einreichung der Planung nicht möglich, sondern erst in der Ausführungsphase nach erfolgter Detailplanung und Einholung von Anboten der diversen Professionisten.

Der zeitliche Aufwand des Klägers für die Erstellung von Vorentwurf, Entwurf und Einreichplan betrug ca. 370 Stunden.

Um das vom Kläger geplante Objekt zu verwirklichen, müsste entweder eine Umwidmung des unterhalb gelegenen Grundstücksteils in Bauland oder eine Einzelbewilligung erfolgen. Für das vom Beklagten nunmehr realisierte Wohnhaus, das ebenfalls den Mindestabstand zur Baulandgrenze unterschreitet, wurde eine Einzelbewilligung erteilt. Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass der Kläger die Einreichplanung ordnungsgemäß abgeschlossen und daher grundsätzlich Anspruch auf Entgelt habe. Auf der Grundlage der HOA errechne sich ein Planungshonorar von EUR 10.935,21 (siehe im Detail die Berechnung S 18 des Ersturteils), sodass das vom Kläger verzeichnete Honorar im Rahmen liege.

Die Mängel, die dem Werk anhafteten, seien nicht wesentlich. Teilweise seien sie verbesserungsfähig, teilweise behinderten sie die Erteilung einer Baubewilligung nicht. Die Nichtberücksichtigung des Straßenbauprojektes sei bereits im Einreichplan ausgeglichen worden. Die Höhenkoten für die Zufahrt und den Vorplatz seien festgelegt und auch mit dem Planer verbindlich vereinbart worden. Weitere Beanstandungen beträfen geringfügige Mängel, die im Rahmen der Bauverhandlung von der Baubehörde aufgezeigt und im Baubescheid durch Auflagen miterledigt werden.

Hingegen stelle die nicht ausreichende Kostenkontrolle des Klägers einen Mangel dar. In der Phase des Vorentwurfs bzw am Beginn der Entwurfsphase seien dem Beklagten die Kosten noch mitgeteilt worden; später sei die Kostenkontrolle mehr oder weniger intern für den Kläger selbst erfolgt. Dieser Mangel sei jedoch nicht wesentlich und darüber hinaus auch verbesserungsfähig. Der Beklagte hätte jederzeit die Vorlage einer Kostenberechnung fordern können. Dass mit der durch Zusatzwünsche verbundenen Steigerung der Nutzfläche - das Erstgericht errechnet in seiner Beweiswürdigung eine Steigerung von etwa 140 m² auf 186,14 m² - und mit der Qualitätssteigerung zwangsläufig eine Kostensteigerung verbunden sein müsse, habe dem Beklagten klar sein müssen. Da die ursprünglich genannten Kosten lediglich einen Kostenrahmen dargestellt hätten und dieser Rahmen nicht exorbitant überschritten worden sei, liege auch darin kein wesentlicher Mangel. Der Begriff „vernünftiges Angebot" entziehe sich einer sinnvollen Auslegung. Dass noch kein Vertrag mit einer Baufirma abgeschossen worden sei, könne jedenfalls nicht als Mangel der Erfüllung des Werkvertrages gesehen werden.

Der Beklagte hätte daher nicht vom Vertrag zurücktreten, sondern lediglich Verbesserung des Werkes oder Minderung des Entgelts verlangen können. Die vom Kläger selbst vorgenommene Minderung trage den Mängeln der Planung, insbesondere der nicht ordnungsgemäßen Kostenkontrolle, angemessen Rechnung.

Ein Fall der vom Bruder des Beklagten zu schlichtenden Uneinigkeit über die Abschlagszahlung sei nicht gegeben, weil die Dienste des Klägers ohnedies bis zur Einreichplanung in Anspruch genommen worden seien.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und vertrat folgende Rechtsauffassung:

Der Beklagte mache keinen Schadenersatzanspruch geltend, sondern wende sich mit der Begründung gegen den Entgeltanspruch des Klägers, dass dieser seine Beratungspflicht im Hinblick auf die Kostenkontrolle und die Bekanntgabe der Kostenentwicklung verletzt habe und das Werk an wesentlichen Mängeln leide. Die Nichtbeachtung einer Baukostenlimitierung könne aber nur dann einen wesentlichen Mangel darstellen, wenn dadurch die Realisierung der Pläne im Hinblick auf die zur Vertragsgrundlage erhobene wirtschaftliche Leistungskraft des Bestellers verhindert werde. Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit des Architekten entfalle, wenn der Bauherr auch bei rechtzeitiger Kenntnis der wahren Kosten in derselben Weise gebaut hätte. Die Beweislast dafür, dass er nicht in derselben Weise gebaut hätte, trägt der Kläger, der nach den Feststellungen ein anderes Wohnhaus errichte, das teurer ist, als das Projekt des Klägers. Der Einwand, der Kläger hätte den Beklagten auf die Untauglichkeit des Baugrundes hinweisen müssen, sei unberechtigt, zumal es dem Beklagten derzeit trotz des Straßenbauprojektes und des Erfordernisses einer Einzelbewilligung gelinge, dort ein Wohnhaus zu bauen.

Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der ursprünglich vom Beklagten genannte Kostenbetrag von S 4,5 Mio nicht als unveränderliche Kostenobergrenze vereinbart worden sei. Dass der Beklagte das ihm vom Kläger vorgelegte Schreiben nicht unterfertigt habe, ändere daran nichts, zumal er bei eben dieser Besprechung - offenbar auf der Grundlage des Schreibens - den Auftrag erteilt habe. Auch aus dem Ende März 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Bruder des Beklagten könne keine Zusage der Einhaltung einer fixen Baukostenobergrenze abgeleitet werden.

Der Kläger habe die Erstellung eines Einreichplans geschuldet. Die in der Folge geäußerten zusätzlichen Wünsche haben nur der Konkretisierung des Erfolges gedient und seien nicht als seperate Zusatzaufträge zu werten. Zudem sei der Kläger verpflichtet gewesen, ein „vernünftiges" Angebot der Baufirma einzuholen. Dies könne nur so verstanden werden, dass das Angebot nicht überteuert sein dürfe. Die Kostenaufstellung stelle einen untrennbaren Teil der Planverfassung dar. Da jedes Angebot aber bereits begrifflich die genaue Bekanntgabe der zu erwartenden Kosten in sich schließe, habe der Kläger mit der Beibringung des Angebots auch gleichzeitig seiner Verpflichtung zur Kostenaufstellung entsprochen.

Richtig sei, dass eine Architektenleistung nach der Rechtsprechung mangelhaft sei, wenn der Architekt den Bauherrn nicht rechtzeitig auf sich ergebende preisliche Veränderungen hinweise, die sich aus Änderungen der Planung oder aus zusätzlichen Wünschen des Bauherrn ergeben, deren kostenmäßige Konsequenzen ihm nicht deutlich zu sein brauchen (3 Ob 53/02v). Die Rechtsprechung beurteile jedoch die Rechtzeitigkeit der Beratung in Bezug auf einen Zeitpunkt, der nach Annahme des Angebots der Baufirma durch den Bauherrn liege. Hier hätten der Beklagte und seine Gattin dagegen ständig weitere Abänderungs- und Zusatzwünsche geäußert. Dem Beklagten sei offenbar das Entstehen eines weiteren finanziellen Aufwandes bewusst gewesen, zumal er seinen Bruder ersucht habe, mit dem Kläger über seine Sorge zu sprechen, der Kläger werde das Budget nicht als Bruttobudget ansehen. Gerade im Hinblick auf die ständigen Änderungswünsche sei daher die Bekanntgabe der Kosten in Form des eingeholten Anbots der Baufirma eine rechtzeitige Information über die zu erwartenden Baukosten gewesen.

Das Erstgericht sei zutreffend von einer abgeschlossenen Einreichplanung ausgegangen. Mit Übergabe und Annahme der Leistung sei der Vertrag in das Erfüllungsstadium getreten, sodass nach der Rechtsprechung keine Ansprüche nach § 918 ABGB mehr geltend gemacht werden könnten und nur noch Gewährleistungsansprüche in Betracht kämen. Die Erklärung der Beendigung der Zusammenarbeit habe der Kläger nur dahin verstehen können, dass ihm keine Möglichkeit einer Verbesserung mehr gewährt werde. Somit könne der Beklagte auch keine Preisminderung mehr geltend machen, sodass sich Überlegungen zur Angemessenheit des ohnedies vom Kläger vorgenommenen Abzugs von EUR 1.000,- erübrigten.

Der zeitliche Aufwand des Klägers für die Erstellung von Vorentwurf, Entwurf und Einreichplanung samt Modell sei bei ca 370 Stunden gelegen. Dass sich hierfür nach den Bestimmungen der HOA ein Planungshonorar von EUR 10.935,21 errechne, sei in der Berufung nicht bekämpft worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Das Berufungsgericht, das die Revision zunächst unter Hinweis auf die Einzelfallproblematik nicht zugelassen hatte, änderte nunmehr über Antrag des Beklagten seinen Zulassungsausspruch und begründete die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung über die Kriterien für die Beratungspflichten des Architekten zur Kostenentwicklung während der Planungsphase.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.

Das Berufungsgericht hat - wie schon das Erstgericht - den von den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, dass keine Kostenobergrenze vereinbart wurde. Diese Auslegung des Vertrages ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen alles andere als unvertretbar und daher nicht revisibel. Dem Schreiben, das der Kläger dem Beklagten anlässlich der Auftragserteilung vorlegte, ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Summe von 4,5 Mio nur als Berechnungsbeispiel angeführt wird. Dass dies dem rechtskundigen Beklagten klar gewesen sein muss, kann nicht bezweifelt werden. Als prägendes Element des hier zu beurteilenden Einzelfalls treten zum Unterbleiben der Vereinbarung einer Kostenobergrenze vor allem die laufend vom Beklagten und seiner Gattin geäußerten Zusatzwünsche. Angesichts dieser (bis ins allerletzte Planungsstadium geäußerten) Zusatzwünsche, die zu einer Ausweitung der ursprünglich ins Auge gefassten Nutzfläche um fast ein Drittel und auch zu qualitativen Verbesserungen des Projektes führten, musste auch einem bautechnischem Laien klar sein, dass das zuletzt angestrebte Projekt kostenmäßig nicht mehr mit dem ursprünglich ins Auge gefassten Konzept verglichen werden konnte. Vor diesem besonders gelagerten Hintergrund kann in der (letztlich immer auf der Grundlage des konkreten Vertrags erfolgenden) Beurteilung der Informationspflicht des Architekten über die (hier ständig neue) Kostenentwicklung keine auffallende, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden. Für darüber hinausgehende allgemein gültige Klarstellungen bietet der Sachverhalt weder Veranlassung, noch Gelegenheit.

Die Ausführungen des Klägers, wonach das Berufungsgericht bei der Honorarermittlung die HOA unrichtig angewendet habe, sind unzulässige Neuerungen. Das Berufungsgericht hat in Wahrheit keine eigenen Berechnungen angestellt, sondern die Berechnungen des Erstgerichtes (samt der vom Erstgericht angewendeten Berechnungsmethode) als vom Beklagten unbekämpft seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Berechnungen (bzw die ihnen zugrunde liegende Methode) erstmals in der Revision in Frage zu stellen, ist dem Revisionswerber verwehrt. Zudem liegt den entsprechenden Ausführungen des Revisionswerbers abermals der (aus der HOA abgeleitete [siehe dazu 4 Ob 23/01p, wonach diese nur das Honorar, nicht aber den Leistungsumfang des Architekten festlegt]) Standpunkt zu Grunde, dass der Kläger keine Einreichplanung erstellt habe; dieser Einwand steht aber - wie die zweite Instanz darlegte - mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang.

Die übrigen geltend gemachten Einwände sind wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen. Eine auffallende Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Mit seinen Ausführungen zum Straßenprojekt lässt er die Feststellungen der Vorinstanzen außer Acht, nach denen der Bürgermeister bereits die Anweisung zur Abänderung der Straßenplanung erteilt hatte. Zudem steht fest, dass das Straßenprojekt zwar noch nicht verwirklicht, aber bereits abgeändert ist.

Die Ausführungen des Revisionswerbers über das Fehlen einer abschließenden Kostenberechnung lassen die dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes außer Betracht, das zum einen auf die Bekanntgabe der Kosten durch Vorlage des Anbots des Bauunternehmens und zum anderen darauf hinwies, dass der Beklagte die von ihm vermisste Kostenberechnung (wohl deswegen, weil er ohnedies über das Anbot des Bauunternehmens verfügte) nicht eingefordert, sondern die Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet hat, ohne ihn zur Nachlieferung einer Kostenberechnung aufzufordern. Der Hinweis des Revisionswerbers, er habe bis zur Einreichplanung begründungslos vom Auftrag zurücktreten können, lässt abermals unbeachtet, dass die Einreichplanung bereits abgeschlossen war.

Da die Revisionswerberin somit keine iS des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründen sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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