Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger brachte in erster Instanz ausdrücklich vor, dass auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Anwendung zu finden habe. Dieses Vorbringen wurde von der Beklagten nie bestritten. Auch in der Revision behauptet die Beklagte gar nicht, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von der Anwendung des Kollektivvertrages ausgegangen sei. Die Beklagte meint lediglich, das Berufungsgericht habe die Anwendung des Kollektivvertrages „aktenwidrig festgestellt", obwohl das Erstgericht den Inhalt des Kollektivvertrages nicht erwähnt habe. Hat sich allerdings eine Partei auf kollektivvertragliche Normen berufen, ist der Inhalt dieser Normen auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln (RIS-Justiz RS0085629). Die gerügte Aktenwidrigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
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