OGH 6Ob219/06h

OGH6Ob219/06h15.2.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ritter des Heiligen L***** - Großpriorat von Österreich (L*****-Orden), *****, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Prof. Dipl. Ing. Karl S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 15.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2006, GZ 15 R 138/06h-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2006, GZ 53 Cg 61/06i-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 875,34 EUR (darin 145,89 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402, 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Streit zwischen einer kirchlichen juristischen Person mit Rechtspersönlichkeit auch nach staatlichem Recht und einer Person, welche mit kirchlichem Dekret ausgewiesen die Leitungsfunktion und Vermögensverwaltung gegenüber der kirchlichen juristischen Person beansprucht, auch hinsichtlich der Frage der Vermögensverwaltung eine innerkirchliche und damit der Jurisdiktion der staatlichen Gerichte entzogene Angelegenheit ist.

Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 66/06p) hat bereits in einem die selben Parteien betreffenden Verfahren, in dem ihm die selbe Rechtsfrage zur Beurteilung vorgelegt worden war, zur Frage der (Un-)zulässigkeit des Rechtswegs ausgeführt, die zwischen den Parteien strittige Frage der Organstellung und Vertretungsbefugnis des Beklagten sei Bestandteil des Bereichs der inneren Angelegenheiten (der katholischen Kirche) und somit nicht durch staatliche Gerichte, sondern ausschließlich durch die dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu lösen; dem innerkirchlichen Bereich sei auch die mit der strittigen Organstellung untrennbar verbundene Vermögensverwaltung zuzurechnen.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wollte die klagende Partei im Sicherungsverfahren dem Beklagten verbieten, sich als Kanzler, sonstiger Vertreter oder Mitglied der klagenden Partei zu bezeichnen oder so aufzutreten sowie die Bezeichnung bzw den Namen und/oder die Kurzbezeichnung der klagenden Partei und/oder diesen verwechselbar ähnliche Namen und Bezeichnungen zu verwenden; in welcher Art und Weise auch immer, insbesondere durch Änderung des Vertreters im Markenregister, zu versuchen, die Verfügungsgewalt über (näher bezeichnete) national-österreichische Marken zu erlangen sowie bei einer bestimmten Veranstaltung die Bezeichnung „L*****-Orden" zu verwenden und/oder dort Auszeichnungen, Insignien und/oder Gewänder des „L*****-Ordens" zu tragen und/oder an Dritte zu verleihen; außerdem sollte der Beklagte eine konkrete Bestätigung der Erzdiözese W***** an die klagende Partei oder die Erzdiözese W***** zurückstellen bzw nachweislich vernichten.

Im vorliegenden Verfahren strebt die klagende Partei an, dem Beklagten zu verbieten, sich als Oberhaupt, Kanzler, sonstiger Vertreter oder Mitglied der klagenden Partei zu bezeichnen und über ein (näher bezeichnetes) Konto der klagenden Partei zu verfügen, der Änderung der Zeichnungsberechtigung für dieses Konto zuzustimmen; insoweit begehrte die klagenden Partei gegenüber einer bestimmten Bank das Drittverbot, Verfügungen des Beklagten über das Konto der klagenden Partei durchzuführen. Außerdem sollte der Beklagte die (auch im Verfahren 10 Ob 66/06p gegenständliche) Bestätigung der Erzdiözese W***** herausgeben oder vernichten.

Da auch diese Handlungen bzw Unterlassungen der Vermögensverwaltung

zuzurechnen sind und sich der erkennende Senat den wiedergegebenen

Ausführungen des 10. Senats anschließt, war der Revisionsrekurs der

klagenden Partei zurückzuweisen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit

eines Revisionsrekurses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des

Obersten Gerichtshofs maßgebend; liegt zu diesem Zeitpunkt bereits

Rechtsprechung zur wesentlichen Frage vor, ist das Rechtsmittel an

den Obersten Gerichtshof unzulässig (vgl 3 Ob 322/99w = ÖJZ-LSK

2000/118; 3 Ob 12/00m = ÖA 2001, 210; E. Kodek in Rechberger, ZPO³

[2006] § 502 Rz 18).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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