Spruch:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Zwischen den Parteien, in der Folge nur klagende und beklagte Partei genannt, bestand ein Unternehmenspachtvertrag. Wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs erklärte die klagende Partei als Verpächterin die Auflösung des Vertrags nach § 1118 ABGB und begehrte mit ihrer Klage die Feststellung der Auflösung des Pachtvertrags zum 15. Juni 2005 und die Übergabe des verpachteten Unternehmens auf einer bestimmten Liegenschaft. Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Räumung und Übergabe begehrte die klagende Partei im Zuge des Verfahrens erster Instanz, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung (EV) den Betrieb des Hotels bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Klage zu untersagen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz erließ dagegen mit dem angefochtenen Beschluss u.a. die beantragte EV, machte deren Vollzug jedoch nach § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 200.000 EUR abhängig. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Diese Entscheidung wurde auch dem Vertreter der beklagten Partei zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Wie sich aus dem Akt und auf Grund einer fernmündlichen Anfrage beim Erstgericht ergibt, hat die klagende Partei die Sicherheitsleistung bislang nicht erlegt.
Damit ist aber die beklagte Partei durch die EV bisher nicht beschwert, weil diese erst durch den Erlag der Sicherheit wirksam würde (§ 390 Abs 2, § 396 EO). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall (wegen der uno actu erfolgten Erledigung auch eines Rekurses der beklagten Partei wohl unvermeidlich) - die EV dem Gegner der gefährdeten Partei vor ihrem Wirksamwerden und damit an sich verfrüht zugestellt wird und dieser vor Erlag ein Rechtsmittel einlegt (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = EvBl 2002/55; ebenso G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 390 Rz 131 ff, je mwN).
Der Revisionsrekurs der beklagten Parte ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 402 Abs 4 iVm § 78 EO und §§ 50, 40 ZPO. Die klagende Partei erstattete - mangels Freistellung durch den Obersten Gerichtshof zu einem außerordentlichen Rechtsmittel jedenfalls verfrüht - eine Revisionsrekursbeantwortung, was allerdings weder diese Partei hinderte, einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die vermeintliche Versäumung der Beantwortungsfrist zu stellen, noch das Erstgericht, diesen Antrag - entgegen § 402 Abs 4 iVm § 58 Abs 2 EO - zu bewilligen. Auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses wies die klagende Partei in ihrem Schriftsatz nicht hin, weshalb dieser in keinem Fall für die Rechtsverteidigung notwendig sein konnte.
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