OGH 7Ob2/07f

OGH7Ob2/07f31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, gegen Mag. Kurt H*****, vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in Mödling, wegen EUR 42.051,46 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2006, GZ 11 R 87/06d-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 42.051,46 als Hauptanspruch geltend gemacht werden, sodass der absolute Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO für Prozesskosten hier nicht Platz greift; für das Revisionsverfahren ist ein derartiger Rechtsmittelausschluss für einzelne Materien nicht vorgesehen (M. Bydlinski, Zur Reichweite der Rechtsmittelschranke im „Kostenpunkt", FS Sprung, 25 [27]).

Auch wenn (unstrittig) das Pfandrecht der Klägerin (deren Rechtsvorgängerin) an der Kostenersatzforderung, die ihrer Mandantin (rechtskräftig) im Verfahren 33 Cg 36/02x des Handelsgerichtes Wien gegen den Beklagten zugesprochen worden ist gemäß § 19a RAO in Höhe der nunmehrigen Klagsforderung wirksam begründet wurde, so handelt es sich doch - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - formell wie materiell weiterhin um ein Forderungsrecht der (im Vorverfahren obsiegenden) Prozesspartei und nicht ihrer Anwälte. Dem Rechtsanwalt wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der Einführung dieser Bestimmung durch die VI. Gerichtsentlastungsnovelle BGBl 1929/222 lediglich ein Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung ihrer Partei eingeräumt (1 Ob 941/30 = SZ 12/217 samt Klarstellung der insoweit missverständlichen Materialien in RV 298 III. GP, 47; zur Gesetzwerdung samt Motiven siehe auch ausführlich Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozessführungspflicht, AnwBl 1998, 295 [298 f]). Dieses gesetzliche Pfandrecht gibt dem Anwalt nur das Recht, aus dem Realisat dieser Kostenforderung befriedigt zu werden (2 Ob 700/37 = Rsp 1937/270); seine Funktion besteht also darin, den Rang für ein allenfalls späteres Exekutionsverfahren zu sichern (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 18 zu § 41). Trotz der Bestimmung des § 19a RAO bleibt daher die Partei einzige Kostengläubigerin (RIS-Justiz RS0038757; 3 Ob 30/04i = EvBl 2004/187); das Pfandrecht bewirkt keinen Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt (RIS-Justiz RS0072078). Ein direktes Forderungs- und damit auch Klagerecht des Anwalts an den zugesprochenen Kosten gegen die unterlegene (gegnerische) Partei wurde vom historischen Gesetzgeber ausdrücklich verworfen (8 Ob 291/98x mwN). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof bereits in 7 Ob 703/83 die Abweisung eines gleichgelagerten Klagebegehrens eines Rechtsanwalts wie hier gegen den früheren Prozessgegner seiner Mandantin auf Zahlung der dieser zuerkannten Prozesskostenforderung an sich persönlich bestätigt, weil die Gläubigerschaft der Kostengläubigerin (Prozesspartei) durch das gesetzliche Pfandrecht ihres Rechtsanwalts nicht berührt werde. Nichts anderes hat auch hier zu gelten. Soweit die Klägerin Vergleiche mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB anzustellen versucht, ist ihr zu erwidern, dass § 19a RAO diesen Bestimmungen als lex specialis vorgeht (3 Ob 199/99g = RdW 2000, 17) und im Übrigen auch ein sonstiger Pfandgläubiger erst durch Klage gegen seinen Schuldner (hier also den eigenen Mandanten) einen Exekutionstitel zur Befriedigung aus der Pfandsache schaffen muss (vgl zur Rechtslage Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 392 f mwN). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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