OGH 3Ob4/07w

OGH3Ob4/07w31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Andre P*****, geboren am 22. Juni 1990 und Tina Maria P*****, geboren am 19. August 1994, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses des Vaters Christian P*****, vertreten durch Mag. Dr. Felix Michael Klement, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 2006, GZ 43 R 131/06t-154, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. November 2006, AZ 43 R 131/06t, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 2. Dezember 2005, GZ 7 P 86/01t-145, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die meritorische Erledigung des Rekurses des Vaters aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern. Der Beschluss wurde ihm am 20. Dezember 2005 zugestellt. Der Vater beantragte am 27. Dezember 2005 die Verfahrenshilfe im vollen Umfang, also auch durch Beigabe eines Verfahrenshelfers. Diesen Antrag wies das Erstgericht am 11. Jänner 2006 ab. Dieser Beschluss wurde dem Vater am 24. Jänner 2006 zugestellt. Am 31. Jänner 2006 gab der Vater gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss einen Rekurs zu Protokoll. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diesen Ausspruch änderte das Rekursgericht infolge Zulassungsvorstellung des Vaters dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Vater die Aufhebung der Zurückweisung seines Rekurses zu dessen meritorischer Behandlung durch das Rekursgericht.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Beantragt eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe, so beginnt für sie die Rechtsmittelfrist im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses (§ 7 Abs 2 leg cit). Dem Vater wurde hier der den Verfahrenshilfeantrag abweisende Beschluss am 24. Jänner 2006 zugestellt. Zum Zeitpunkt der Protokollierung seines Rekurses am 31. Jänner 2006 war demnach die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses noch nicht eingetreten. Erst diese Rechtskraft löste aber den Beginn der Rekursfrist aus (RIS-Justiz RS0041632).

Das Rekursgericht wird daher über das Rechtsmittel meritorisch zu entscheiden haben.

Stichworte