OGH 1Ob5/07b

OGH1Ob5/07b23.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Hemma H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Michaela H*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. September 2006, GZ 3 R 275/06k-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom 3. Juli 2006, GZ 1 P 94/02h-S-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter der Mutter am 19. 10. 2006 zugestellt. Der am 15. 11. 2006 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Eine Berücksichtigung nach § 46 Abs 3 AußStrG ist nicht möglich, wenn es um die Zuweisung eines minderjährigen Kindes in die Pflege und Erziehung eines Elternteiles geht (1 Ob 162/04m; 8 Ob 14/04y ua). Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs.

Stichworte