OGH 2Ob103/06w

OGH2Ob103/06w18.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, vertreten durch Mag. Klaus Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 6.082,61 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 20.000), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. März 2006, GZ 14 R 31/06s-12, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28. November 2005, GZ 22 Cg 158/05v-9, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt nach einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Arbeitnehmers - gestützt auf die Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG - den Ersatz an den Versicherten erbrachter Leistungen und die Feststellung der näher umschriebenen Haftung der beklagten Partei. Der Versicherte sei am 14. 10. 2002 von einem von der beklagten Partei errichteten, jedoch ungenügend gesicherten Baugerüst gestürzt und habe sich hiebei schwer verletzt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines wegen desselben Unfalles zwischen dem Verletzten und ihr beim Prozessgericht anhängigen Parallelverfahrens, in welchem die Verhandlung bereits geschlossen sei.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus. Die Entscheidung im Parallelverfahren könne schon mangels Parteienidentität keine Bindungswirkung entfalten. Das Erstgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt. Es berief sich auf § 190 ZPO und ging davon aus, „dass die Entscheidung im Parallelverfahren für das gegenständliche Verfahren zumindest teilweise von Bedeutung" sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei Folge, änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages ab und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 190 ZPO lägen nicht vor, weil die Entscheidung über den Direktanspruch des Verletzten mangels Identität der Gläubiger und der von ihnen geltend gemachten Forderungen keine Bindungswirkung gegenüber der klagenden Partei entfalte. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folge aus § 192 Abs 2 ZPO.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei, welche die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat - absolut unzulässig.

Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Ablehnung einer Unterbrechung ist nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn eine Unterbrechung zwingend vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0037034, RS0037058, RS0036983). Eine zwingende gesetzliche Unterbrechungsanordnung (vgl dazu die Beispiele bei Fucik in Rechberger, ZPO3 § 190 Rz 3) vermag die beklagte Partei für den vorliegenden Fall nicht aufzuzeigen (vgl 7 Ob 120/06g). Soweit sie eine solche in § 190 Abs 1 ZPO zu erkennen glaubt, steht dem schon der Wortlaut dieser Bestimmung klar entgegen, wonach bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren unterbrochen werden „kann".

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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