OGH 6Ob301/06t

OGH6Ob301/06t18.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm V*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2006, GZ 39 R 242/06m-16, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 30. Mai 2006, GZ 9 C 225/05g-10, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob eine Abrede in einem Bestandvertrag als gewöhnlich oder ungewöhnlich im Sinne des § 2 Abs 1 MRG anzusehen ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (8 Ob 122/00z; 8 Ob 15/01s = SZ 74/67). Auch die Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers sind jeweils einzelfallbezogen zu prüfen (RIS-Justiz RS0010168). Dass § 2 Abs 1 Satz 3 MRG auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung gilt, wird von Revisionswerbern nicht in Zweifel gezogen (vgl dazu RIS-Justiz RS0025173). Der Begriff des „Kennenmüssens" stellt grundsätzlich darauf ab, ob etwas bei verkehrsüblicher, objektiv gebotener Sorgfalt erkennbar ist bzw auffallen muss (9 Ob 160/02y). Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass von einem Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren erwartet werden kann, dass er versucht, sich über den Inhalt von Mietverträgen betreffend das zu erwerbende Objekt zu informieren, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob 160/02y). Die sich lediglich auf Kommentarliteratur zu § 871 ABGB und auf zu anders gelagerten Problemkreisen ergangene Entscheidungen (so die bezogene, in Wahrheit § 1330 ABGB betreffende Entscheidung 6 Ob 164/98f) stützenden Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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