Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
1. Die Klägerin machte „Domain-Grabbing" geltend. Der Beklagte habe die Domains „www.autobelehnung.at " und „www.pfandleihanstalt.at ", somit Bezeichnungen, an denen sie Verkehrsgeltung besitze, in Behinderungsabsicht für sich registrieren lassen.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren setzt der auf § 1 UWG wegen „Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung (4 Ob 229/03k = MR 2004, 374 - autobelehnung.at, pfandleihanstalt.at).
2. Die Klägerin hat sich zum Nachweis der Verkehrsgeltung zuletzt nur noch auf ein Gutachten der Wirtschaftskammer berufen. Die Ergebnisse dieser Begutachtung reichten nach Auffassung der Vorinstanzen nicht aus, um die Verkehrsgeltung der beiden generischen Begriffe für die Klägerin bejahen zu können.
Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.
3. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO musste das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.
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