Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Unterlassung der Einholung eines ergänzenden orthopädischen und neurologischen Sachverständigengutachtens), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15; 7/74 va; RIS-Justiz RS0043061 ua). Aus diesem Grund handelt es sich bei den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen SVSlg 39.527 und 39.532 entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht um Judikatur des Obersten Gerichtshofes sondern von Gerichten zweiter Instanz.
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