Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320), was insbesondere auch gilt, wenn inhaltliche Widersprüche zwischen einem gerichtlichen und einem privaten Sachverständigengutachten bestehen (10 ObS 138/00t). Auch im Außerstreitverfahren können die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die daraus gewonnenen Tatsachenfeststellungen vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden. Die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung stellt keinen Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 AußStrG dar (vgl nur Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 4 mit Judikaturnachweisen).
2. Mit ihrem Vorwurf, das Rekursgericht habe sich „in keinster Weise" mit der zu erwartenden künftigen Entwicklung auseinandergesetzt und sei zu Unrecht nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen, übersieht die Revisionsrekurswerberin, dass das Rekursgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen hat, nach denen die Mutter nicht kooperationsbereit und -fähig sei, keine Problemeinsicht habe und mit der Kindererziehung überfordert sei, weshalb unter Berücksichtigung der psychischen Störungen beider Elternteile auch in Zukunft eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten sei. Wenn das Rekursgericht nun im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass sich an den erheblichen Betreuungs- und Erziehungsdefiziten in nächster Zukunft voraussichtlich nichts ändern werde, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, auch wenn das Rekursgericht sich nicht explizit mit der Frage beschäftigt hat, ob eine erhebliche Verbesserung allein deshalb erwartet werden könne, weil der ältere Sohn nun den Kindergarten besucht, wodurch die Mutter etwas entlastet ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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