OGH 3Ob67/06h

OGH3Ob67/06h19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KEG, vertreten durch P***** GmbH, *****, diese vertreten durch Köhler Draskovits Strolz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Thomas Michael R*****, vertreten durch Dr. Stefan Winkelbauer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 247/05p-80, womit das Endurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 7. Juli 2005, GZ 12 C 834/03d-73, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber bezweifelt selbst nicht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der gefestigten Rsp des Obersten Gerichtshofs hält. Vielmehr kritisiert er diese selbst. Damit kann er - auch iVm dem Hinweis auf kritische Lehrmeinungen - das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Auch nach Würth (in Rummel³ § 1118 ABGB Rz 19) ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung 6 Ob 1512/94 = MietSlg 46.161 schon in der Zustellung eines Schriftsatzes, in dem ein weiterer Mietzinsrückstand behauptet wird, eine Mahnung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB zu sehen. Umso mehr muss dies aber für hier erfolgte Ausdehnungen des Mietzinszahlungsbegehrens gelten, die zu einem klagestattgebenden Teilurteil im Ausmaß mehrerer Monatsmietbeträge führten. Die Rsp, wonach die Auflösungserklärung in der Fortsetzung des Räumungsklageverfahrens liege, kritisiert Würth (aaO) ersichtlich nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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