Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber bezweifelt selbst nicht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der gefestigten Rsp des Obersten Gerichtshofs hält. Vielmehr kritisiert er diese selbst. Damit kann er - auch iVm dem Hinweis auf kritische Lehrmeinungen - das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Auch nach Würth (in Rummel³ § 1118 ABGB Rz 19) ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung 6 Ob 1512/94 = MietSlg 46.161 schon in der Zustellung eines Schriftsatzes, in dem ein weiterer Mietzinsrückstand behauptet wird, eine Mahnung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB zu sehen. Umso mehr muss dies aber für hier erfolgte Ausdehnungen des Mietzinszahlungsbegehrens gelten, die zu einem klagestattgebenden Teilurteil im Ausmaß mehrerer Monatsmietbeträge führten. Die Rsp, wonach die Auflösungserklärung in der Fortsetzung des Räumungsklageverfahrens liege, kritisiert Würth (aaO) ersichtlich nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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