OGH 12Os109/06f

OGH12Os109/06f19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jones M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 2006, GZ 041 Hv 42/06d-134, sowie dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 20. August 2005 bis zum 28. November 2005 gewerbsmäßig in mehreren Angriffen zumindest 46,5 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 3 % und 56 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 20 % an fünf im Urteilstenor namentlich genannte sowie weitere unbekannt gebliebene Abnehmer veräußert.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider erfolgte die Verlesung der Aussage des Zeugen Kelvin S***** (S 367 f/III) nach dem - ungerügten - Protokoll über die Hauptverhandlung vom 7. Juni 2006 (S 499/IV) keineswegs ohne Rechtsgrundlage, sondern aufgrund des diesbezüglichen Einverständnisses der Prozessparteien (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO). Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die unter Einbeziehung der Gerichtsnotorietät vorgenommene Schlussfolgerung von den - in der angefochtenen Entscheidung aktenkonform wiedergegebenen - Aussagen der Zeugen Andreas B***** (S 475/IV), Thomas Sl***** (S 497/IV) und Karin Sv***** (S 499/IV), die vom Beschwerdeführer erworbenen Suchtmittel seien von durchschnittlicher Qualität gewesen (US 11), auf den Reinheitsgehalt in Ansehung der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Heroin und Kokain aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl 11 Os 65/05a, 12 Os 19/06w). Die dabei angenommenen Werte von 3 % (Heroin) und 20 % (Kokain) sind mit Blick auf die diesbezügliche Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen (s 11 Os 137/98).

Der Einwand, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit seien durch den Verweis auf den äußeren Geschehensablauf sowie die sich aus den Polizeierhebungen und den Protokollen über die Telefonüberwachung ergebende Professionalität des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet, ignoriert die darüber hinausgehende Bezugnahme auf dessen Einkommenslosigkeit sowie den nahtlosen Rückfall in Suchtmitteldelinquenz nach Entlassung aus einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (US 12 iVm US 6) und verfehlt solcherart die gebotene Ausrichtung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (12 OS 36/04, zuletzt 11 Os 53/06p; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte