OGH 13Os84/06m

OGH13Os84/06m11.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Joszef P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zsolt K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2006, GZ 033 Hv 64/06f-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch drei rechtskräftig gewordene Schuldsprüche gegen weitere Angeklagte enthält, wurde Zsolt K***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. März 2006 in Wien „zur Ausführung der von Joszef P*****, Ferenc J***** und György H***** begangenen Taten, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich verwertbare Gegenstände, insbesondere Bargeld und Schmuck, nachstehend angeführten Personen jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht zu begehen versucht haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1.) in mehreren Angriffen drei unbekannt gebliebenen Wohnungsbesitzern jeweils durch Abdrehen des Schlosszylinders ihrer Wohnungstür;

2.) Bewohnern des Hauses *****, durch Aufbrechen des Türschlosses der Eingangstür,"

beigetragen, indem er die Genannten mit einem PKW von Ungarn nach Wien brachte und mit dem Fahrzeug jeweils in der Nähe der Tatorte wartete, um seine Komplizen samt den allenfalls erbeuteten Wertsachen nach Ungarn zurückzubringen, wobei er gleichfalls in der Absicht handelte, sich durch die Beteiligung an Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****, die ihr Ziel verfehlt.

Denn der Angeklagte nimmt bei Geltendmachung der materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhaltsubstrates Maß (RIS-Justiz RS0099810, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Wenn der Rechtsmittelwerber unter Wiederholung seiner Verantwortung, er hätte „nur geahnt", was die anderen drei Angeklagten taten, Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zur Willenskomponente des Diebstahlvorsatzes) vermisst (Z 9 lit a), übergeht er die eindeutigen Konstatierungen des Erstgerichtes, das von einem gemeinsam gefassten Beschluss, Einbruchsdiebstähle zu begehen und der Absicht des Angeklagten, sich daran zu beteiligen, ausging (US 5 und 6, jeweils vorletzter Absatz).

Die Behauptung, es liege zu 1.) „gerade noch eine Vorbereitungshandlung" vor, vernachlässigt die entgegenstehenden - eine ausführungsnahe Handlung beschreibenden - Feststellungen, wonach sich die Angeklagten nach der Ankunft in Wien Einbruchswerkzeug beschafft und sich in einem Wohnhaus sofort gezielt auf die Suche nach geeigneten Objekten (Wohnungstüre mit Schlosszylinder) gemacht haben, während der Beschwerdeführer im Fahrzeug in der Nähe des Tatortes sitzen blieb, um im Falle der Beobachtung durch Zeugen oder bei Auftreten anderer Hindernisse eine schnelle Flucht zu ermöglichen (US 6 oben, US 7 vierter Absatz). Solcherart legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588) dar, warum es den festgestellten Tathandlungen an Ausführungsnähe fehlen soll (vgl hiezu 14 Os 45/93). Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, es seien „keine strafrechtlich relevanten Feststellungen" getroffen worden, legt sie nicht dar, welche Feststellungen sie vermisst.

Von einer „zirkulären Verwendung der verba legalia ohne Sachverhaltsbezug" in Ansehung der zu 2.) festgestellten versuchten Einbruchshandlung kann keine Rede sein, nahmen die Tatrichter doch an, dass die unmittelbaren Täter das Türschloss der Eingangstür eines Wohnhauses tatsächlich bereits aufzubrechen versucht haben (US 6). Soweit der Rechtsmittelwerber weitere Feststellungen vermisst, unterlässt er den erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien, die in Richtung einer straflosen Vorbereitungshandlung weisen (WK-StPO § 281 Rz 600). Das aus Z 10 erstattete Vorbringen, dem Angeklagten wäre Gewerbsmäßigkeit nicht zum Vorwurf zu machen, falls er „nach dem Tatplan gar nichts für seine Fahrtleistungen erhalten hätte sollen", erweist sich als spekulativ. Zu einer Feststellung, welche Einnahme der Angeklagte konkret erwartete, waren die Tatrichter - kommt diesem Umstand doch keine entscheidende Bedeutung zu - nicht gehalten. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach die Erst- bis Drittangeklagten das Türschloss zu einer Eingangstüre des Hauses in *****, „somit die Türe zum Stiegenhaus", aufzubrechen versuchten, bekämpft der Angeklagte die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB, ohne aber darzulegen, warum entgegen dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung der versuchte Einbruch in „ein Gebäude" diese Qualifikationsnorm nicht erfüllen sollte. Auf einen Einbruch in eine Wohnstätte stellt der Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - gar nicht ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt somit insgesamt die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.

Sie war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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