Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS-Justiz RS0030477). Darüber hinaus verlangt die Judikatur, dass der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den konkreten Einzelfall ist - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Im Hinblick auf die von der zweiten Instanz hervorgehobenen Umstände (der nicht ortskundige und nach einer Lieferadresse suchende Beklagte fuhr mit nur geringer Geschwindigkeit; die Durchfahrtshöhe des gewölbten Tores war nicht einfach abschätzbar), ist die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsauffassung aber nicht unvertretbar. Auf den Verstoß gegen die Gewichtsbeschränkung kommt es nicht an, weil er - wie schon die zweite Instanz richtig ausgeführt hat - für den Unfall nicht kausal ist.
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