OGH 11Os83/06z

OGH11Os83/06z19.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Otto Manuel S***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Mai 2006, GZ 72 Hv 68/06f-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto Manuel S***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Nachgenannten teilweise durch Einbruch weggenommen, und zwar

1) zwischen 14. Oktober 2005, 15.00 Uhr und 17. Oktober 2005, 8.15 Uhr Verfügungsberechtigten der N***** GesmbH einen Laptop, eine Digitalkamera, drei Mobiltelefone, einen Diskman, einen Taschenrechner, ein Telefon und 20 EUR Bargeld nach Aufbrechen einer Büroeingangstür und

2) Anfang November 2005 unbekannten Personen ein Mobiltelefon und einige Playstation-Spiele in nicht mehr feststellbarem Wert aus einem (unversperrten) Kellerabteil.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Wesen und Inhalt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; 11 Os 11/05k). Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen lässt der Beschwerdeführer unbeachtet, indem er

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