Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto Manuel S***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Nachgenannten teilweise durch Einbruch weggenommen, und zwar
1) zwischen 14. Oktober 2005, 15.00 Uhr und 17. Oktober 2005, 8.15 Uhr Verfügungsberechtigten der N***** GesmbH einen Laptop, eine Digitalkamera, drei Mobiltelefone, einen Diskman, einen Taschenrechner, ein Telefon und 20 EUR Bargeld nach Aufbrechen einer Büroeingangstür und
2) Anfang November 2005 unbekannten Personen ein Mobiltelefon und einige Playstation-Spiele in nicht mehr feststellbarem Wert aus einem (unversperrten) Kellerabteil.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Wesen und Inhalt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; 11 Os 11/05k). Diesen gesetzlichen Anfechtungsrahmen lässt der Beschwerdeführer unbeachtet, indem er
- sein Alibi für die Tatzeit auf nicht aktengetreu wiedergegebene Beweisresultate stützt, weil weder sein Vater Lambert R***** noch seine Lebensgefährtin Sonja J***** der Beschwerde zuwider seine diesbezügliche Verantwortung mit Gewissheit bestätigen konnten (S 205, 209);
- das entscheidende Indiz für seine Täterschaft - eine am Tatort aufgefundene Zigarettenkippe mit ihm zuzuordnenden DNA Spuren - mit der durch das Beweisverfahren nicht indizierten Hypothese, es könnte sich dabei um eine bewusst falsch gelegte Spur handeln, zu entkräften sucht;
- aus dem Fehlen weiterer Belastungsbeweise (unter Negierung seiner ursprünglichen, die Begehung des Diebstahls nicht ausschließenden Einlassung vor der Polizei [S 85 ]) mit eigenen spekulativen Überlegungen seiner späteren leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen trachtet.
Bei seinem Hinweis darauf, dass weder Diebsgut noch ein dafür erzielter Erlös sichergestellt wurde, übergeht der Beschwerdeführer den mehrmonatigen Zeitraum zwischen Tat und Beginn der gegen ihn eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen. Ob seiner Lebensgefährtin in dieser Hinsicht etwas aufgefallen sei, war nicht Gegenstand einer an sie gerichteten Fragestellung. Weshalb schließlich für den Abtransport des Diebsguts ein Mittäter oder ein PKW - über den er nicht verfüge - notwendig gewesen sein soll, ist unerfindlich. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO), bei welcher auch die unzutreffende Strafrahmenbildung durch das Erstgericht (Flora in WK² § 39 Rz 1; RIS-Justiz RS0091333) zu beachten sein wird (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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