Spruch:
Franz P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Über Franz P***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes St. Pölten vom 25. Mai 2006 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt und nach Durchführung von Haftverhandlungen am 7. Juni 2006 und 7. Juli 2006 aus demselben Haftgrund fortgesetzt. Nach dem am 26. Juli 2006 eingebrachten Strafantrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 29) liegt ihm zur Last, seit Februar 2003 bis zumindest April 2006 (in Gresten) in zahlreichen Angriffen pornographische Darstellungen mit Unmündigen sich durch Herunterladen aus dem Internet verschafft und besessen zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde gegen den zuletzt gefassten Fortsetzungsbeschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem in diesem Beschluss angenommenen Haftgrund fort.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, mit der er ausschließlich die Annahme der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) bekämpft, geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Annahme einer der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darinliegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Der Beschwerdeführer zeigt jedoch keinerlei Willkür des Oberlandesgerichtes bei der Annahme der Tatbegehungsgefahr auf. Dieses leitete die begründete Gefahr der Begehung von Straftaten der vorliegenden Art - ungeachtet der in der angefochtenen Entscheidung ohnedies mitberücksichtigten Sicherstellung des PCs des Beschuldigten - aus der ungesäumten Fortsetzung gleichartiger Delinquenz nach einer Verurteilung (auch) wegen § 207a Abs 3 StGB trotz Beigabe eines Bewährungshelfers, der Erfolglosigkeit einer spezifischen Therapie sowie aus der fixierten und unbeeinflussbaren pädophilen Störung des Beschuldigten ab. Damit wurde die Annahme der Tatbegehungsgefahr gesetzmäßig begründet.
Die Beschwerde argumentiert weiters, ein neuerliches Sich-Verschaffen von Abbildungen kinderpornographischen Inhalts durch Herabladen aus dem Internet stelle keine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen dar, weil die Abbildungen im Internet bereits vorhanden seien, und eine Abfrage solcher Darstellungen durch den Beschuldigten das Angebot nicht weiter beeinflusse. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass mit den Folgen einer Tat iSd § 180 Abs 2 Z 3 StPO nicht bloß die unmittelbaren Tatfolgen gemeint sind, sondern alle konkreten Auswirkungen der Tat in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, also Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen (RIS-Justiz RS0089998). Bei Zugrundelegung dieser Kriterien kann mit Blick auf den sozialen Störwert der Taten, der sich auch in den gegen die Verbreitung von Kinderpornographie ergriffenen gesellschaftlichen Abwehrmaßnahmen dokumentiert, die Tatbegehungsgefahr begründende Qualität der in Rede stehenden Prognosetaten nicht bezweifelt werden. Soweit die Beschwerde schließlich - losgelöst vom Akteninhalt - von einem bloßen Betrachten der Abbildungen durch den Beschuldigten ohne Speichern derselben ausgeht, stellt sie den Haftgrund nicht prozessförmig in Frage (vgl wiederum RIS-Justiz RS0117806).
Eine Grundrechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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