OGH 6Ob152/06f

OGH6Ob152/06f31.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig F*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 177.837,71 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 2006, GZ 4 R 73/06a-61, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der - auch vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidung 10 Ob 509/95 ausgeführt, es sei unbestritten, dass einen Rechtsanwalt dem Klienten gegenüber besondere Aufklärungspflichten treffen. Schon mit der Aufnahme eines Kontaktes zu rechtsgeschäftlichen Zwecken treten Geschäftspartner in ein beiderseitiges Schuldverhältnis, das sie zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäftes verpflichte. Es bestünden Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprächen. Eine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung sei jedenfalls dann gegeben, wenn der andere Teil eine unzutreffende Meinung äußert oder überhaupt erkennen lässt, dass er in solchen Fragen unerfahren und unsicher ist. Keine Aufklärungspflicht über die zu erwartende Honorarverrechnung werde hingegen dann anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner zu erkennen gebe, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist oder eine entsprechende Belehrung überhaupt ablehnt.

Die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (3 Ob 25/01z). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dies sei nach den besonderen Umständen des Falls nicht erforderlich gewesen, ist keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall.

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