OGH 8Ob95/06p

OGH8Ob95/06p3.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Schobel, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien 1. Josef P***** und 2. Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, wegen EUR 72.670 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 282/05b-51, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber bestreiten gar nicht ernsthaft, dass ein Überziehungskredit sofort fällig ist (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 1/92; EvBl 1990/168). Allerdings vertreten sie die Auffassung, dass sich die Wechselbürgschaftserklärung der Zweitbeklagten nicht auf das hier gegenständliche Verrechnungskonto 4168-0029/46 beziehe.

Im Zusammenhang mit zwei, dem Erstbeklagten von der klagenden Partei im Zuge von Umschuldungsmaßnahmen gewährten Krediten in Höhe von ATS 20 Mio und ATS 5 Mio übergab der Erstbeklagte der klagenden Partei einen von ihm als Akzeptanten und der Zweitbeklagten „als Bürge für den Akzeptanten" unterschriebenen Wechsel „zur wechselmäßigen Bedeckung der gegen den Erstbeklagten zustehenden und künftig hin entstehenden, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche". Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht (8 Ob 117/97g; 8 Ob 18/05p ua). Berücksichtigt man, dass nach den Feststellungen das gegenständliche Verrechnungskonto am selben Tag eröffnet wurde, an dem die Kreditverträge unterschrieben und der Wechsel begeben wurde, die Parteien einen Überziehungsrahmen von ATS 2 Mio vereinbarten und Zweck dieses Kontos war, dass die Kreditzinsen zunächst diesem Konto angelastet werden sollten, kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der diesem Verfahren zugrundeliegende Wechsel auch zur Besicherung der Verbindlichkeiten aus dem Verrechnungskonto dienen sollte, keine (erhebliche) Fehlbeurteilung erblickt werden.

Soweit die Rechtsmittelwerber die Auffassung vertreten, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 49/99y unvertretbar sei, ist ihnen zu entgegnen, dass der zitierten Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die ausdrückliche Einschränkung der Bürgschaftsübernahme auf bestimmte Forderungen - was nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt gerade nicht der Fall ist - zugrundeliegt. Auf die weiteren Erwägungen der Rechtsmittelwerber, betreffend die Unzulässigkeit der Fällligstellung der eingeräumten Kredite ist mangels Relevanz nicht einzugehen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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