Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2005, GZ 112 Hv 7/05b-7, verletzt im Schuldspruch II./ das Gesetz in § 241e Abs 1 StGB.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Schuldspruch zu II./ wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Christian A***** wird von dem Strafantrag, er habe sich am 5. Juni 2004 in Wien ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert würde, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****, um damit die unter Punkt I./ angeführten Tathandlungen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begehen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Er wird für den verbleibenden Schuldspruch wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird, verurteilt.
Text
Gründe:
Christian A***** wurde mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2005, GZ 112 Hv 7/05b-7, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1; 15 StGB (I./) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 (erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Demnach hat er am 5. Juni 2004 in Wien
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Verfügungsberechtigte der Firma N***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, berechtigter Inhaber der von ihm vorgelegten Kreditkarte zu sein, zur Herausgabe von Waren, mithin zu Handlungen, die die E***** Austria in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigte (bzw schädigen sollte), indem er zur Täuschung eine falsche Urkunde, nämlich einen Kreditkartenbeleg, den er selber unterschrieb, verwendete, sowie ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****,
1./ verleitet, und zwar Christoph P***** in der Filiale Millenium City zur Herausgabe eines Laptops, einer digitalen Videokamera sowie einer Tasche und einer Box mit fünf Kassetten im Gesamtwert von 1.937,80 Euro;
2./ zu verleiten versucht, und zwar Horst Bu***** in der Filiale Am Spitz zur Herausgabe eines Laptops im Wert von 1.019 Euro;
II./ sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, nämlich die MASTERCARD der Cornelia B*****, um damit die unter Punkt I./ angeführten Tathandlungen zu begehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch zu Punkt II./ steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Mit der zur Aburteilung gelangten tatsächlichen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, nämlich der MASTERCARD der Cornelia B*****, im unbaren Zahlungsverkehr (Punkt I./) setzte der Verurteilte die zur Erfüllung des Tatbestands des § 241e Abs 1 erster Fall StGB geforderte vorgelagerte Bereicherungstendenz um, womit diese strafbare Handlung hinter jene des durch die Benützung dieses Zahlungsmittels qualifizierten Betrugs (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) als stillschweigend subsidiär zurücktritt (Schroll in WK2 § 241e Rz 26; ausführlich 14 Os 102/05i, EvBl 2006/70).
Es war daher mit Freispruch vom Schuldspruchspunkt II./ vorzugehen (§ 292 letzter Satz StPO).
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass zufolge Kassation des Strafausspruchs nun Tilgung der Vorstrafen (vgl S 43) eingetreten, mithin davon auszugehen ist, dass der Verurteilte keine gerichtlichen Vorstrafen aufweist, demnach als Erschwerungsgrund lediglich die Wiederholung der Tat und weiters als mildernd das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb, bei der Strafbemessung ins Gewicht fallen, sieht sich der Oberste Gerichtshof zu einer maßvollen Reduktion der erstgerichtlichen Sanktion bestimmt.
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