OGH 9Ob27/06w

OGH9Ob27/06w7.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dkfm. Otto Kurz, vertreten durch die erbserklärten Erben 1) Susanne R*****, Buchhalterin, *****, 2) Mag. Martin K*****, Unternehmer, *****, 3) Dr. Werner K*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei KR Elisabeth K*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2005, GZ 11 R 47/05w-103, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung der Revisionswerberin, die Beklagte habe faktisch die Verwaltung der gemeinsamen Sache geführt, weil sie diese allein verkauft habe, ist in dieser Form unrichtig: Die Beklagte hat lediglich einen Käufer gesucht; der Verkauf wurde aber vom Treuhänder selbst abgewickelt, der in der Folge - durch Margrit M***** - den Erlös nach den Vorgaben der Vereinbarung aus dem Jahr 1995 verteilte. Dass die Beklagte unmittelbar von den Käufern des Schiffs den Kaufpreis oder einen Teil davon erhalten hat, steht nicht fest. Damit ist aber die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, nicht die Beklagte, sondern der Treuhänder sei zur Rechnungslegung über den Verkauf verpflichtet gewesen, keineswegs unvertretbar. Im Übrigen hat der Treuhänder - durch Margrit M***** - Rechnung gelegt; dass diese Rechnung, auf die sich die Beklagte berufen hat, unrichtig oder unvollständig gewesen wäre, steht nicht fest. Vor allem steht nicht fest, dass der Verkaufserlös höher war, als im vom Treuhänder abgeschlossenen Kaufvertrag angegeben.

Dass die Beklagte (iSd Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO) Vermögen verschwiegen oder verheimlich hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Wie schon ausgeführt, steht nicht fest, dass der Treuhänder einen höheren Erlös erzielt hat, als im Vertrag ausgewiesen ist, und dass er einen solchen Mehrerlös der Beklagten ausgezahlt habe. Dafür fehlt in den Feststellungen jeglicher konkrete Anhaltspunkt. Ebenso wenig steht fest, dass auch die Vereinbarung aus dem Jahr 1995 über die Verteilung des Verkaufserlöses eine Scheinvereinbarung gewesen sei, die Zuwendungen an die Beklagte habe verdecken sollen. Derartiges wurde von der Klägerin in erster Instanz auch gar nicht behauptet. Auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandes des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO hat daher die zweite Instanz in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise verneint.

Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen können in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

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