Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 938,16 (darin enthalten EUR 156,36 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die zwischen den Parteien anzuwendenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) in der Fassung der Besonderen Bedingungen zur Maklergruppenunfallversicherung (BBM) enthalten unter anderem folgende Regelungen:
AUB 94
§ 7 Die Leistungsarten
.....
I. Invaliditätsleistung
1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung ..... Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
BBM
Punkt 19. Invaliditätsanspruch
§ 7 I. 1. der AUB 94 wird wie folgt abgeändert:
.....
Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 6 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Den nachträglich abgeänderten (§ 508 Abs 3 ZPO) Zulässigkeitsausspruch begründete es mit dem Hinweis auf die Revisionsausführungen, dass zur Rechtsfrage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, „ob die Berufung auf den Verfristungseinwand [gemäß den zitierten Bestimmungen der AUB 94 und BBM] mangels ärztlicher Feststellung der Invalidität nach Ablehnung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach Einholung eines Privatgutachens" zulässig sei und dass das Berufungsgericht die Invaliditätsanzeigefrist mit der Frist zur ärztlichen Feststellung gleichgesetzt habe, „was ständiger höchstgerichtlicher Judikatur widerspreche". Das Berufungsgericht erachte die diesbezügliche Argumentation der Beklagten für stichhältig, weil den „aufgeworfenen Fragen" durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen könne. Dazu ist zunächst mit der Revisionsbeantwortung auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes zu verweisen, wonach die bloße Mitteilung des Unfalles und der unmittelbaren Verletzungsfolgen für die Geltendmachung des Ersatzanspruches für Dauerfolgen noch nicht genügt und die Schadensmeldung für sich allein noch nicht als Geltendmachung der Leistung für dauernde Invalidität gewertet werden kann; wobei es dieser Judikatur auch entspricht, dass eine derartige Schadensmeldung für den beklagten Versicherer keinen Anlass bietet, nach Treu und Glauben den Versicherungsnehmer auf die Notwendigkeit der fristgerechten Geltendmachung eines Invaliditätsanspruches hinzuweisen (zu allem: 7 Ob 37/05z mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0082222; insb 7 Ob 11/89 und 7 Ob 2167/96v).
Dazu steht fest, dass sich der Unfall am 1. 6. 2002 ereignete und dass die daraus resultierende Dauerfolge zwar bereits bei einer Röntgenaufnahme am 6. 10. 2003 erkennbar war, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt und auch darüber hinaus (infolge des zum letztgenannten Zeitpunkt erstellten, inhaltlich falschen Gutachtens eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen) ärztlich nicht festgestellt wurde. Sollte deshalb von einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 7 I. 1. letzter Abs AUB 94 (die hier nach Punkt 19. der BBM auf 18 Monate verlängert war) auszugehen sein, wäre der Entschädigungsanspruch des Klägers erloschen (RIS-Justiz RS0082292). Im hier zu beurteilenden (Einzel-)Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger (abgesehen von seiner Schadensanzeige vom 3. 7. 2002) durch ein bereits am 16. 5. 2003 bei der Beklagten eingelangtes ärztliches Zeugnis seine - wie ihm die Beklagte ausdrücklich bestätigte - „Invaliditätsanzeigefrist" gewahrt hat (weil in diesem Zeugnis ausdrücklich das Erfordernis eines ab Juni 2003 möglichen Fachgutachtens zur Feststellung allfälliger dauernder Beeinträchtigungen ausgesprochen wird), und dass in der Folge (nämlich am 6. 10. 2003) tatsächlich eine, wenn auch zu einem unrichtigen Ergebnis führende Begutachtung der Invalidität des Klägers durch einen Sachverständigen der Beklagten vorgenommen wurde. Aufgrund dieser inhaltlich falschen Begutachtung hat die Beklagte die Deckung abgelehnt, obwohl sich der Kläger der (rechtzeitigen) Feststellung seiner Invalidität durch einen Gutachter der Beklagten ohnehin unterzogen hatte, und damit auch die Frist nach den eingangs wiedergegebenen Versicherungsbedingungen gewahrt hat. Davon ausgehend musste er nach der (zu Unrecht erfolgten) Deckungsablehnung aber nur noch die von ihm unstrittig nicht versäumte (allgemeine) Verjährungs- und Klagefrist nach § 15 AUB (die Klage langte am 10. 2. 2004 beim Erstgericht ein) einhalten.
Auch zur Frage der Klageberechtigung des Versicherungsnehmers nach Ablehnung der Erbringung Versicherungsleistung durch den Versicherer folgt die Entscheidung des Berufungsgerichtes also (wie es [zunächst] richtig erkannte) der herrschenden Judikatur. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
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