Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Vorinstanzen gaben der gegen die Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung der Kaufpreisforderung gerichteten Impugnationsklage mit der Begründung statt, die als Zug-um-Zug-Leistung bezeichnete Eigentumsverschaffung zugunsten der Klägerin sei in Wahrheit eine aufschiebende Bedingung, deren Erfüllung der Beklagte zur rechtmäßigen Exekutionsführung nachweisen hätte müssen. Dies habe er nicht getan.
Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der Zug-um-Zug-Leistung von der aufschiebenden Bedingung und dazu, ob eine ausdrücklich als Zug-um-Zug-Leistung bezeichnete Gegenleistung als aufschiebende Bedingung ausgelegt werden dürfe.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, ob die Gegenleistung eine Vorleistung oder eine Zug-um-Zug-Leistung ist, bereits mehrfach Stellung genommen und festgehalten, dass zweifelhafte Fälle am zweckmäßigsten iS einer Verneinung der Voraussetzung des § 8 EO und der Unterstellung unter § 7 EO zu lösen sind (2 Ob 571/57 = MietSlg 6.152; RIS-Justiz RS0001405).
Der Lösung der einen konkreten Exekutionstitel betreffenden Auslegungsfrage kommt überdies im Hinblick auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, liegt hier nicht vor.
Die Revison ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin konnte für ihre ohne diesbezügliche Freistellung erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO kein Kostenersatz zuerkannt werden.
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