Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind die vom Rekursgericht bestätigten Entscheidungen des Erstgerichts - die Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners in das Eigentum der Antragstellerin (P 1.) blieb unbekämpft - über die Übernahme der Rückzahlung der bücherlich sichergestellten Pfandforderung durch die Antragstellerin, die Zuweisung der Einrichtungsgegenstände an die Antragstellerin und die Räumungsverpflichtung des Antragsgegners in Rechtskraft erwachsen (P 2.-4. des erstinstanzlichen Beschlusses). Die P 5. und 6. des erstinstanzlichen Beschlusses (Ausgleichszahlung; Entscheidung über die Verfahrenskosten) hob das Rekursgericht zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs „in Ansehung der bestätigten Teile nicht zulässig" sei und der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragstellerin mit einem Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (3 Ob 269/05p; zur selben Rechtslage nach § 14b AußStrG alt: RIS-Justiz RS0030814).
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