OGH 4Ob69/06k

OGH4Ob69/06k23.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Josef B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. März 2006, GZ 2 R 41/06x-9, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bescheinigt ist ua, dass Neufahrzeuge eines bestimmten Herstellers in Österreich im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems dieses Herstellers durch dazu autorisierte Vertragshändler vertrieben werden. Nur Vertragshändler haben Zugang zur Neuwagen-Datenbank des Herstellers und können ihren Kunden Finanzierungsleistungen einer mit dem Hersteller zusammenarbeitenden Bank sowie besondere Preisnachlässe des Herstellers bei der Neueinführung von Modellen anbieten. Obwohl die Beklagte diesem Vertragshändlernetz nicht (mehr) angehört, hat sie einem Interessenten verschiedene Neuwagen der betreffenden Marke zum Kauf angeboten und dabei auf ihre Möglichkeiten hingewiesen, Einsicht in die Neuwagen-Datenbank des Herstellers zu nehmen und eine Leasingfinanzierung über die mit dem Hersteller zusammenarbeitende Bank sowie einen Preisnachlass des Herstellers zu vermitteln.

Das Rekursgericht hat die Stattgebung des Sicherungsantrags bestätigt, mit dem der Beklagten ua geboten wird, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, den Eindruck einer vertraglichen Nahebeziehung zum Hersteller hinsichtlich des Handels mit Neufahrzeugen der betroffenen Marke zu erwecken, wenn dies nicht zutrifft. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der zu § 2 UWG ergangenen Rechtsprechung. Danach müssen Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, mit der Wirklichkeit übereinstimmen (RIS-Justiz RS0117607). Auch der vom Unternehmer herbeigeführte Schluss der angesprochenen Verkehrskreise auf eine (in Wahrheit nicht bestehende) besondere Nahebeziehung wirtschaftlicher oder organisatorischer Art eines Unternehmers zum Hersteller ist ein Verstoß gegen § 2 UWG (vgl 4 Ob 66, 67/92 = ÖBl 1992, 273 - MERCEDES-Teyrowsky; 4 Ob 2137/96h = ÖBl 1997, 23 - Kärcher-Fachhändler).

Von der in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob der Beklagten ganz allgemein verboten werden kann, Neufahrzeuge einer bestimmten Marke anzubieten, ohne Teil des Vertragshändlernetzes dieser Marke zu sein, hängt die Entscheidung nicht ab. Das Unterlassungsgebot stellt nämlich ausdrücklich nur auf den Fall ab, dass beim Handel mit Neufahrzeugen der Eindruck einer vertraglichen Nahebeziehung als Händler zum Hersteller erweckt wird; davon abgesehen wird der Beklagten weder der Vertrieb von Neuwagen der betreffenden Marke noch die Werbung dafür untersagt. Die Rechtsmittelwerberin behauptet einen Widerspruch zur Entscheidung des BGH vom 7. 11. 2002, I ZR 202/00. Abgesehen davon, dass Entscheidungen ausländischer Gerichte nur bei Anwendung ausländischer Sachnormen rechtserheblich iSd § 502 Abs 2 ZPO sein können (vgl RIS-Justiz RS0042948), liegt der genannten Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem - anders als im Anlassfall - gerade keine besonderen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Hersteller (Markeninhaber) vorgetäuscht wurden.

Stichworte