OGH 13Os32/06i

OGH13Os32/06i3.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus B***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2006, GZ 051 Hv 183/05m-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 15. September 2005 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben (§ 89 StGB) Ahmet K***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, in dem er ihm zurief „Ich habe ein Messer und eine Pistole eingesteckt, jetzt gib mir sofort das ganze Geld, sonst schneide ich dir die Kehle durch", wobei er mit der Hand und dem ausgestreckten Daumen quer über den Hals fuhr, das Opfer jedoch kein Geld herausgab, sondern den Auszahlungsknopf drückte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der behauptete Widerspruch (Z 5) zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte einen möglichst hohen, 100 Euro jedenfalls übersteigenden Geldbetrag abnötigen wollte und der Konstatierung, dass das Tatopfer das in den von ihm bespielten Automaten aufscheinende Guthaben von 1.000 Euro nur durch Beiziehung eines per Auszahlungsknopf herbeizurufenden Bediensteten des Lokals erhalten hätte, ist nicht erkennbar, stellten doch die erkennenden Richter darauf ab, dass Markus B***** schon wegen des fortgesetzten Einwurfs von Geld in die Spielautomaten davon ausging, dass Ahmet K***** einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag bei sich führte (US 5). Die gestützt auf eine fehlende unmittelbare Verfügbarkeit des bereits angezeigten Gewinns gezogene spekulative Schlussfolgerung des Rechtsmittelwerbers, wonach er - seiner eigenen leugnenden Einlassung widersprechend - lediglich einen (iSd § 142 Abs 2 StGB) geringfügigen, 100 Euro nicht übersteigenden Betrag erbeuten wollte, zeigt indes keinen Begründungsmangel auf.

Indem der Nichtigkeitswerber aus seinem Verhalten nach der Tat andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, bekämpft er lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, zumal das sorglose Verbleiben in unmittelbarer Nähe des Tatorts im Hinblick auf die von den erkennenden Richtern dazu erwogene Alkoholisierung des Angeklagten grundlegenden Lebenserfahrungen nicht widerspricht. Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) angestellten Überlegungen zum hypothetischen Inhalt einer Videoaufzeichnung vom Tatort, die nicht mehr vorhanden ist, vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Besorgniseignung der ausgestoßenen Drohung in Frage stellt, geht sie nicht vom gesamten Urteilsinhalt aus, wonach Ahmet K***** den Auszahlungsknopf beim Gewinnautomaten deswegen drückte, um eine Bedienstete des Lokals herbeizurufen und diese von den Geschehnissen zu informieren (US 4). Im Übrigen richtet sich die Besorgniseignung nach einem objektiv-individuellen Maßstab (vgl Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 44; 13 Os 68/05g; 14 Os 94/03). Je massiver die Bedrohung, desto eher liegt eine solche Eignung vor (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 33). Die festgestellte Ankündigung von Waffengewalt verbunden mit einer Äußerung, die Kehle durchzuschneiden, eignet sich nach diesen Kriterien jedenfalls zu einer begründeten Besorgnis. Ob der Bedrohte sie ernstgenommen hat oder nicht, kann Indiz sein, ist aber rechtlich nicht entscheidend (vgl 14 Os 94/03). Daher vermag der Umstand, dass das Tatopfer im Anschluss von sich aus keine Anzeige erstattete, daran nichts zu ändern, zeugt doch schon dessen nachfolgende Reaktion, eine dritte Person herbeizurufen und sie von diesem Vorfall zu unterrichten, von einer entsprechenden Wirkung der Drohung auf Ahmet K*****.

Aus dem gleichen Grund versagt auch der weitere Beschwerdeeinwand (Z 9 lit b), mit dem ein Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) vorgebracht wird, zumal nach den in der Beschwerde ignorierten Urteilsannahmen aufgrund der Weigerung des Opfers und dem Herbeiholen einer Lokalbediensteten nach der Drohung ein vom Angeklagten als solcher auch erkannter (vgl US 4) fehlgeschlagener Versuch vorliegt, von dem ein Rücktritt nicht möglich ist (vgl Kienapfel/Höpfel AT11 Z 23 Rz 21; 15 Os 161/95, EvBl 1996/68, 389; 12 Os 109/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte