OGH 10Ob24/06m

OGH10Ob24/06m25.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Wilhelm T***** Pensionist,*****, gegen den Antragsgegner Patrick S*****, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Dezember 2005, GZ 44 R 601/05s-18, mit dem dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. August 2005, GZ 1 Fam 2/05z-12, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14. Mai 1997 wurde der Antragsteller (= Vater des Antragsgegners) zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von EUR 232,55 an seinen Sohn verpflichtet. Mit dem am 12. 4. 2005 präzisierten Antrag begehrte der Antragsteller die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung auf EUR 130,-- ab 1. 3. 2005.

Mit Beschluss vom 8. 8. 2005 wies das Erstgericht den Herabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht der geltenden Rechtslage:

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (RIS-Justiz RS0046543 ua). Bei einem Antrag auf Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbeitrags von EUR 232,55 auf EUR 130,-- errechnet sich der maßgebliche Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes mit EUR 102,55 x 36 = EUR 3.691,80. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die nur mit Zulassungsvorstellung bekämpft werden können, sind unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen, weil der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel nur und erst dann entscheiden darf, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt selbst dann, wenn ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches des Gerichtes zweiter Instanz fehlt, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (B. v. 14. 7. 2005, 6 Ob 148/05s; RIS-Justiz RS0109623; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 69 Rz 4). Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekruses konnte mangels (derzeitiger) Entscheidungeskompetenz nicht eingegangen werden.

Stichworte