Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde relevierten Frage, ob die Berufung des Erstbeklagten gesetzmäßig ausgeführt war, handelt es sich ebenso wie bei der weiters relevierten Frage, ob von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches gegenüber dem Erstbeklagten ein hinreichend spezifiziertes Tatsachenvorbringen erstattet wurde, um eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273). Die Revisionswerberin zeigt in diesem Zusammenhang keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende unvertretbare Beurteilung durch das Berufungsgericht auf. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die nicht mehr entscheidungsrelevante Frage des Pflichtenkreises eines Architekten im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist somit mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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