Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen Verfolgungsvorbehalt enthält, wurde Richard P***** des Verbrechens der Vergewaltigung (zufolge § 61 StGB im Hinblick auf das zutreffend als schwere Gewalt iSd § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 qualifizierten Täterverhaltens) nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (US 6) schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Juni 1989 in Wien gemeinsam mit dem gesondert verfolgten und bereits verurteilten Michael Josef B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass jeder von ihnen einen Geschlechtsverkehr mit Alice S***** gegen deren Willen durchführte, wobei sie jeweils der andere an den Füßen festhielt, die Genannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
In seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer zunächst das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, womit er der Sache nach Nichtigkeit (Z 9 lit a) aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung wegen fehlender Feststellungen geltend macht. Dabei übergeht er allerdings die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen zum Tatvorsatz (US 5) und zeigt zudem nicht auf, welche Feststellungen das Schöffengericht zu treffen unterlassen habe. Aus dem weiteren Beschwerdevorbringen wird deutlich, dass es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum geht, seiner Verantwortung, wonach Alice S***** freiwillig in den Geschlechtsverkehr eingewilligt habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Die Behauptung, das Erstgericht habe sich mit dieser Verantwortung nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), ist jedoch nicht aktengetreu, haben doch die Tatrichter diese Darstellung des Angeklagten durch die Aussagen des Tatopfers für widerlegt erachtet (US 5, 6).
Mit dem Vorwurf, das Erstgericht habe die Zeugin Alice S***** zu Unrecht für glaubwürdig gehalten und es unterlassen, im Hinblick auf den von S***** zugestandenen Sucht- und Schlafmittelkonsum einen Sachverständigen zur Klärung ihrer „Zurechnungsfähigkeit und Aussagefähigkeit" (gemeint wohl: ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zur Tatzeit) beizuziehen, wird von vornherein kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, weil die Glaubwürdigkeit eines Zeugen keine entscheidende, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache und demnach nicht Gegenstand der Mängelrüge ist. Soweit das diesbezügliche Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass das Erstgericht auf Grund der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung zur Beiziehung eines Sachverständigen verbunden gewesen wäre (Z 5a), legt die Rüge nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer insoweit an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, und geht solcherart ins Leere (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; zuletzt 11 Os 112/05p). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme, S***** könnte unter dem Einfluss des vorangegangenen Sucht- und Schlafmittelgenusses in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf das Täterverhalten maßgeblich beeinträchtigt gewesen sein, fehlt (vgl S 119, 131/III). Die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen B***** schließlich, sie hätten S*****, welche Suchtmittel genommen habe, vom Karlsplatz mitgenommen, wurden der Beschwerde zuwider nicht nur nicht übergangen, sondern als Feststellung übernommen (US 3).
Der Subsumtionsrüge (Z 10) fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Ausführung, welche ein Festhalten am Urteilssachverhalt und eine aus dem Gesetz abzuleitende Begründung erfordert, weshalb der Sachverhalt nicht dem vom Erstgericht herangezogenen, sondern einem anderen, bestimmt zu bezeichnenden Deliktstatbestand zu unterstellen sei. Mit der Behauptung, das Schöffengericht hätte ihn, weil „der Zustand der Zeugin S***** zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt und daher auch nicht richtig gewertet" worden sei, „nur wegen § 205 StGB bzw 202 Abs 1 StGB verurteilen müssen", wird der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht gerecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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