Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang, wonach der Vermieter das Vorliegen aller vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale des herangezogenen Kündigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat und unklare oder mangelhafte Ausführungen des Kündigungsgrundes zu Lasten des Kündigenden gehen (RIS-Justiz RS0069041).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der konkreten Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Das außerordentliche Rechtsmittel der hier kündigenden Partei musste mangels erheblicher Rechtsfragen zurückgewiesen werden.
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