Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz ist auf die von der Rechtsmittelwerberin als erheblich relevierte Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Rangrücktrittserklärung auch schlüssig erhoben werden kann, nicht einzugehen.
Soweit die Rechtsmittelwerberin der Rechtsprechung entgegentritt, dass in einer Zurücknahme der Anmeldung nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0065478), lässt sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Judikatur völlig vermissen. Die vom Berufungsgericht ausführlich begründete Auffassung, dass eine zurückgezogene Anmeldung in der Folge neu bewirkt werden könne, ist jedenfalls vertretbar.
Insgesamt vermag die Rechtsmittelwerberin eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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