OGH 7Ob69/06g

OGH7Ob69/06g29.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*****, vertreten durch Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Egger & Musey rechtsanwälte gmbh in Salzburg, wegen EUR 46.702,27 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 21. Dezember 2005, GZ 1 R 163/05d-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2005, GZ 10 Cg 159/04x-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.782,74 (hierin enthalten EUR 297,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 317 GB *****, auf welcher ein Clubhaus, Appartementwohnungen und eine Kran- und Steganlage am Wolfgangsee liegen. Diese Anlage ist aufgrund der vorhandenen Wassertiefe des Sees teils als Schwimmsteg und teils als fest im Seegrund verankerter Steg angelegt. Im November 2002 wurde die Steganlage durch einen durch starken Südsturm ausgelösten starken Wellengang beschädigt; der Schaden am Steg ergab sich aus der Wucht der Wellen, die unterhalb des Steges in die Steganlage hineinliefen und die Bretter aufhoben. Beim Schwimmsteg Nr 6 brachen dabei die Streben. Bei den übrigen Stegen wurden die Piloten aus der Verankerung gerissen und die seitlichen Verplankungen weggerissen. Die Instandsetzung erforderte insgesamt einen Betrag von EUR 46.702,27, hinsichtlich dessen die klagende Partei mit der am 13. 7. 2004 überreichten Klage Deckung begehrt.

Zwischen den Streitteilen wurde (ursprünglich 1997, neu polizziert Ende 1999/Anfang 2000) die Versicherungsurkunde Nr A ***** („Soll & Haben Versicherung für das Gastgewerbe") unter anderem mit den versicherten Sparten „Betriebshaftpflicht" und „Sturmschaden" abgeschlossen; als Versicherungsort ist 5340 St. Gilgen, M***** genannt. In Seite 2 Folgeseite 3 ist im Abschnitt (Fettdrucküberschrift) „Betriebshaftpflicht", Unterabschnitt „Versicherungsschutz" unter Punkt 3. der „Bestand eines Kranes (lt. Ind. Vereinb. VI) Steganlagen..." angeführt. Auf Seite 10 Folgeseite 11 ist im Abschnitt „Sturmschaden Optimalschutz", Unterabschnitt „Versicherungsschutz" als Versicherungsort wiederum 5340 St. Gilgen, M***** genannt, weiters „Hauptgebäude, Sämtliche Gebäude inkl. Zu-, An- und Einbauten"; ein Hinweis oder Vermerk, dass die Steganlagen unter dieser Versicherungssparte nicht berücksichtigt seien, ist nirgends vorhanden.

Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) sowie (in „Ergänzung bzw Erweiterung" zu den AStB 1998) die „Besondere Bedingung Nr 2971" zugrunde; danach sind

„im Rahmen der Versicherungssumme für Gebäude und/oder Betriebseinrichtung und/oder Waren, Vorräte, mitversichert:

Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse...

Hochwasser, Überschwemmung

Überflutungen durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern sowie durch Witterungsniederschläge. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Sturmflut..."

Nach Art 2 Ziffer 1.1 AStB 1998 sind „Versicherte Gefahren" unter anderem Sturm, definiert als „wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 km je Stunde beträgt", wobei „im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend" ist; nach Art 1 Ziffer 2 sind versichert Schäden, die unter anderem „durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden" (2.1) sowie „als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten" (2.2).

Mit dem Abschluss dieses Versicherungsvertrages war von der klagenden Partei der unabhängige Makler Eduard W***** beauftragt. Von der klagenden Partei war beabsichtigt, auch die Steganlagen im Rahmen der Sturmversicherung mitzuversichern. Dies wurde dem Makler auch mitgeteilt. Im Vorfeld des Abschlusses des Versicherungsvertrages wurde seitens des Maklers gegenüber dem damaligen Sachbearbeiter der beklagten Partei, Dr. S*****, demgemäß auch die Absicht geäußert, dass die Steganlagen in der Sturmversicherung mitversichert werden sollen. Nicht festgestellt werden kann, dass es von der beklagten Partei eine Nachricht oder Mitteilung bei Abschluss des Vertrages bzw Ausstellung der Versicherungsurkunde gab, dass die Steganlagen hievon abweichend in der Sparte Sturmschaden nicht mitversichert seien. Die klagende Partei begründete ihren Deckungsanspruch unter Hinweis auf den aufrechten Versicherungsvertrag. Dass auch die Steganlagen in den Versicherungsschutz eingeschlossen seien, habe der von ihr eingeschaltete Makler in der Vorbereitungsphase für den Abschluss der gegenständlichen Sturmschadenversicherung ausdrücklich zugesagt und dies auch gegenüber der beklagten Partei bestätigt. Wenn die beklagte Partei mit ihrer ablehnenden Argumentation Recht hätte, würde ihr der Versicherungsmakler haften, sodass sie diesem auch den Streit verkündete; der Genannte trat dem Verfahren allerdings nicht als Nebenintervenient bei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde (nicht der Höhe) nach und wendete im Wesentlichen ein, dass der im Versicherungsvertrag genannte Versicherungsort die Steganlage nicht nenne; zu Erörterungen (mit dem Versicherungsmakler) sei es im Zuge der Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Vertrages nicht gekommen. Die Steganlagen seien daher vom Leistungsversprechen der Versicherungspolizze nicht umfasst. Darüber hinaus seien die Steganlagen durch Sturmflut beschädigt worden, für welche Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass mangels Hinweises auf ein Widerspruchsrecht und auf Abweichungen des Versicherungsscheins gegenüber dem Antrag im Sinne des § 5 VersVG davon auszugehen sei, dass der Antrag des Versicherungsnehmers unverändert angenommen worden sei. Das Fehlen der Nennung der Steganlage im Versicherungsschein bzw das Ausnehmen derselben aus der Sparte der Sturmschadenversicherung in einer Bündelversicherung stelle wohl unzweifelhaft eine Abweichung im Sinne des § 5 VersVG verbunden mit einem Nachteil für die klagende Partei dar. Nach dem Willen der klagenden Partei sollten die Steganlagen in der gesamten Bündelversicherung mitversichert sein; dies sei auch von dem von der klagenden Partei beauftragten Makler gegenüber der beklagten Partei zum Ausdruck gebracht worden. In jedem Fall hätte ein Hinweis auf die im VersVG geforderte Art und Weise an die klagende Partei ergehen müssen. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb eine Beschränkung des Geltungsumfanges nicht bestehe. Im durch den aufgetretenen Wellengang (bedingt durch starken Südwind) verursachten Schaden könne keine Sturmflut im Sinne der Besonderen Bedingung Nr 2971 erblickt werden. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und schloss sich auch dessen rechtlicher Beurteilung an. Zusammengefasst führte das Berufungsgericht noch weiter aus:

Weiche der Inhalt des Versicherungsscheines vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, so gelte die Abweichung gemäß § 5 Abs 1 VersVG als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheines schriftlich widerspreche. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sei diese Genehmigung jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen habe, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspreche. Der Hinweis habe durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorzuheben sei, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen sei besonders aufmerksam zu machen. Habe der Versicherer den Vorschriften des Abs 2 nicht entsprochen, so sei die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages insoweit als vereinbart anzusehen (Abs 3).

§ 5 VersVG werde wegen seines Grundgedankens der Billigung eines bestimmten vom Antrag abweichenden Vertragsinhaltes durch den Versicherungsnehmer als „Billigungsklausel" bezeichnet. Zum Schutz des Versicherungsnehmers, der grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass sein Antrag unverändert angenommen worden sei, sei die Genehmigung nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf diese Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen habe (erste Voraussetzung); dieser Hinweis habe entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben sei, zu geschehen (zweite Voraussetzung); ferner sei auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (dritte Voraussetzung). Habe der Versicherer auch nur einer dieser drei Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen, so sei die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages insoweit als vereinbart anzusehen. Im vorliegenden Fall sei nicht strittig, dass die beklagte Partei auf allfällige Abweichungen zum Antrag des Versicherungsnehmers nicht hingewiesen habe. Fraglich sei allerdings, ob eine Abweichung im Sinne des § 5 Abs 1 VersVG überhaupt vorliege. Im Besonderen sei bei der gegenständlichen Vertragskonstellation zu prüfen, ob ein Antrag der klagenden Partei vorliege, die Steganlagen auch in der Sturmschadenversicherung mitzuversichern. Nach ständiger Judikatur müssten nach § 5 VersVG zu beurteilende Anträge nicht schriftlich, sondern könnten auch mündlich gestellt werden. Nach den Feststellungen sei von der klagenden Partei beabsichtigt gewesen, auch die Steganlagen im Rahmen der Sturmversicherung mitzuversichern. Dies sei auch dem Makler mitgeteilt worden. Im Vorfeld des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei über den Makler an den damaligen Sachbearbeiter der beklagten Partei die Absicht geäußert worden, dass die Steganlagen in der Sturmversicherung mitversichert werden sollten. Angebots- und Annahmeerklärungen müssten im Sinne des § 869 ABGB frei, ernstlich, bestimmt bzw bestimmbar und verständlich sein. Lege man zugrunde, dass offenbar im Hinblick auf den übrigen Inhalt des Versicherungsvertrages keine Unklarheiten bestanden hätten bzw bestünden, stelle die Erklärung bzw Absichtsäußerung der klagenden Partei, die Steganlagen in der Sturmversicherung mitzuversichern, einen tauglichen Antrag dar, der auch den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 VersVG entspreche. Dies gelte umso mehr, als die klagende Partei, vertreten durch den Makler, mit ebenfalls als Bestandteil des Antrages zu wertendem Schreiben vom 2. 12. 1997, dessen Echtheit und Richtigkeit von der beklagten Partei nicht bestritten worden sei, auch ausdrücklich eine Fotodokumentation des Risikos beigelegt habe, die unstrittigerweise auch die Steganlage zeige. Es wäre daher im Sinne des § 5 VersVG, wie vom Erstgericht zutreffend erkannt worden sei, Sache der beklagten Partei gewesen, in der Versicherungspolizze ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Steganlage nicht in der Sturmversicherung mitversichert sei. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 VersVG sei gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle daher davon auszugehen, dass die Steganlage vom Versicherungsschutz im Sinne des Antrages der klagenden Partei als versicherte Sache umfasst sei. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei könne die Ende 1999/Anfang 2000 vorgenommene Vertragsänderung verbunden mit einer entsprechenden Neupolizzierung nicht dazu führen, dass der im Jahr 1997 geschlossene ursprüngliche Versicherungsvertrag völlig unbeachtlich werde. Wenn die Vertragsänderung nicht im Zusammenhang mit dem Teilbereich der Sturmversicherung stehe - dies sei mangels substanziierter Bestreitung des klägerischen Vorbringens, dass die Änderungen lediglich die Sparte Haftpflicht im Hinblick auf Wettkampfveranstaltungen betroffen hätten, anzunehmen - ändere eine Neupolizzierung nichts daran, dass der ursprüngliche (auch unter Anwendung des § 5 Abs 3 VersVG) zustande gekommene Vertragsinhalt aufrecht bleibe. Für die hier zu beurteilende Vertragssituation im Sinne des § 5 Abs 3 VersVG sei also vom vollen Versicherungsschutz auch für die Steganlagen auszugehen.

Schließlich verneinte auch das Berufungsgericht das Vorliegen des Risikoausschlusses einer Sturmflut. Eine exakte Definition des Begriffs „Sturmflut" finde sich in den Versicherungsbedingungen nicht. „Sturm" sei eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 km/h betrage (Art 1 Z 1.1 AStB 1998). Eine „Flut" setze jedenfalls ein Ansteigen von Wasser voraus. Die Ansicht der klagenden Partei, eine Flut bzw Sturmflut im Sinne der Besonderen Bedingung Nr 2971 könne definitionsgemäß auf einem Binnengewässer nicht vorkommen, werde zwar nicht geteilt, weil ansonsten der Risikoausschluss für Österreich geradezu bedeutungslos wäre. Es genüge aber ein durch einen Sturm ausgelöster starker Wellengang, durch den Schäden entstünden, nicht, um eine Versicherungsdeckung zu verneinen. Da der Risikoausschluss in der Z 4 der Besonderen Bedingung im Zusammenhang mit „Hochwasser, Überschwemmung" genannt sei, demgemäß eine Einwirkung von Wasser an sich vom versicherten Risiko nicht ausgeschlossen sei, sei eine „Sturmflut" nur dann anzunehmen, wenn das durch einen Sturm in Bewegung gesetzte Wasser zu Überschwemmungen bzw Überflutungen führe und dabei Schäden an versicherten Sachen anrichte. Nach den Feststellungen sei die Steganlage aber durch einen durch starken Südsturm ausgelösten starken Wellengang beschädigt worden; der Schaden am Steg habe sich dabei aus der Wucht der Wellen ergeben, die unterhalb des Steges in die Steganlage hineingelaufen seien und die Bretter angehoben hätten. Vertikale Höhenunterschiede auf dem Wasser seien das, was man als Wellen bezeichne. Durch die Einwirkung des Windes oder Sturmes entstünden Wellenberge und Wellentäler. Dies bedeute aber noch nicht, dass es dabei zu einem Ansteigen des Wassers bzw Wasserspiegels komme. Der Schaden an den Steganlagen sei dagegen durch den starken Wellengang bzw durch die Wucht der Wellen, die unterhalb des Steges in die Steganlage hineingelaufen seien, verursacht worden. Ein Ansteigen des Wasserspiegels an sich sei dagegen nicht festgestellt worden und ergebe sich auch nicht aus dem Beweisverfahren. Von einer „Flut" bzw „Sturmflut" könne daher nicht ausgegangen werden. Davon abgesehen sei dem Erstgericht Recht zu geben, dass Unklarheiten bei der Auslegung von Klauseln in Versicherungsbedingungen - hier hinsichtlich des Begriffes „Sturmflut" - im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers gingen. Die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der Z 4 der Besonderen Bedingung Nr 2971 lägen daher nicht vor. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden durch Sturmflut gemäß der genannten Versicherungsbedingung im Rahmen der Sturmversicherung vorliege. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), hilfsweise die Bestätigung des Ersturteils beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zunächst ist auf den von der beklagten Partei eingewendeten Deckungs-(Risiko-)ausschluss des Schadens durch „Sturmflut" einzugehen, weil schon mit der Bejahung des Schadensereignisses als eine solche die Abweisung des Klagebegehrens unabhängig von den weiteren in der Revision behandelten Rechtsfragen einherginge. Da diese Klausel nicht Gegenstand besonderer Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien war, ist sie nach den allgemeinen, nach dem Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierten (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901) Vertragsauslegungsgrundsätzen der §§ 914 f ABGB objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; 7 Ob 93/00b = SZ 73/169; 7 Ob 162/03d).

Der Begriff „Sturmflut" wird weder in der hier maßgeblichen Versicherungsbedingung Nr 2971 noch in den sonstigen für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen näher definiert. Allerdings findet sich diese Bestimmung im Unterabschnitt „Hochwasser, Überschwemmung", welche beide als Schadensereignisse - ausgenommen eben „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Sturmflut" - mitversichert sind. In den ebenfalls dem verfahrensgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AStB 1998 wird in Art 1 Z 1.1.1 lediglich die „versicherte Gefahr Sturm" als „eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt" umschrieben; der Begriff „Flut" (mit und ohne Zusammensetzung mit dem Wort „Sturm") kommt hierin jedoch ebenfalls nicht vor - wobei „Flut" allein ein typischerweise nur auf Meeresgewässer zutreffender Ausdruck ist (vgl etwa Duden, Bedeutungswörterbuch², Band 10, 263: „Das Ansteigen des Meeres, das auf die Ebbe folgt"). Weder der Oberste Gerichtshofs noch - soweit überschaubar - der deutsche Bundesgerichtshof hatten sich mit der Auslegung des Schadensbegriffs „Sturmflut" bisher zu befassen.

Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache², Band 7, 3305 umschreibt „Sturmflut" als „(oft schwere Schäden verursachendes) durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und an Flussmündungen" bzw „(Fachspr.) erheblich über dem mittleren Hochwasser liegende Flut" (ebenso Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 1235; ähnlich Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Band, 125: „Durch auflandigen Sturm hervorgerufener, außergewöhnlich hoher Wasserstand des Meeres, bes. in Buchten, Mündungstrichtern der Flüsse u. an Flachküsten, häufig große Zerstörungen hervorrufend"; weiters Brockhaus, Enzyklopädie19,

21. Band, 378 [mit weiterführenden historischen und geographischen Hinweisen] sowie Meyers, Neues Lexikon, 9. Band, 310: „Ungewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und Tidenflüssen, bedingt durch Zusammenwirken von Flut und landwärts gerichtetem [auflandigem] Sturm, zuweilen durch eine Springtide verstärkt").

Aus diesen - jedermann zugänglichen - Definitionen lässt sich ableiten, dass es sich bei einer Sturmflut jedenfalls um eine typischerweise gezeitengesteuerte und windverstärkte Hochwassererscheinung in meerumfluteten bzw meernahen Landbereichen handelt, wodurch es zu plötzlichen Wasserstandanhebungen samt Überflutungen und damit einhergehenden Schadensauswirkungen je nach Stärkegrad kommt. Sofern (ausnahmsweise) auch „Binnengewässer" betroffen sind, handelt es sich jedenfalls nur um küstennahe, ebenfalls dem Einfluss von Ebbe und Flut ausgesetzte Bereiche. Ob die Formulierung des österreichischen Versicherers, dass „Schäden durch Sturmflut" nicht versichert sind, in Anlehnung etwa an die vergleichbaren deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87: § 1 Z 4 lit a; abgedruckt in Prölss/Martin, VersVG27 1177; vgl auch § 5 Z 5 lit b der deutschen VGB 62, abgedruckt aaO 1185 und § 9 Z 6 lit a VGB 88, abgedruckt aaO 1202) einfach für Österreich übernommen wurden, kann dahingestellt bleiben (vgl hiezu auch Hahn in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 34 Rn 65). Nach dem - bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgebenden - Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0050063; RS0081741) ist der Begriff der Sturmflut jedenfalls primär auf Meereserscheinungen zu beziehen, die entlang von Meeresküsten zerstörerische Kraft entfalten. Aus der hier strittigen Formulierung lässt sich nicht ableiten, auf welche auf (österreichischen) Binnengewässern (insbesondere auf dem relativ kleinen Wolfgangsee) durch Witterungseinflüsse oder sonstige Einflüsse hervorgerufene Turbulenzen der - grundsätzlich auf Meere zugeschnittene - Begriff der Sturmflut übertragbar sein sollte. Diese Unklarheit in der Interpretation geht jedenfalls zu Lasten des Versicherers (§ 915 ABGB).

Der erkennende Senat tritt daher der Auffassung des Berufungsgerichtes bei, dass der hier zu beurteilende Schaden auf die durch die Einwirkung des Windes entstandenen Wellenberge und Wellentäler (ohne ein sonstiges flutmäßiges Ansteigen des Wasserspiegels) zurückzuführen ist und dass ein solches Naturereignis nach dem Verständnis des Adressatenkreises der Versicherungsbedingungen zumindest im Zweifel nicht unter den Begriff der Sturmflut fällt. Dass Wellen durch die Besondere Bedingung Nr 2971 als Gefahr im Deckungsumfang eingeschlossen sind, gesteht die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision selbst ausdrücklich zu (Seite 9 = AS 147); für den Deckungsausschluss „Sturmflut" reicht jedoch das bloße Zusammenspiel von Wasser und Sturm nicht aus. Hätte die beklagte Partei erreichen wollen, dass bereits (jede) sich auf das Wasser übertragende Energie der Luftbewegung „das verpönte Risiko manifestiert" (Revisionsschriftsatz aaO), dann hätte sie sich hiefür (im Sinne des bereits zitierten § 915 ABGB) eines klareren und klimatologisch eindeutigeren Begriffes in ihren AVB bedienen müssen. Damit ist auf die Frage des Einschlusses auch der zu Schaden gekommenen Steganlagen in die Sturmversicherung einzugehen. Auch dieser Rechtsbereich wurde vom Berufungsgericht zutreffend behandelt und gelöst, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO im Grundsätzlichen zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision hiezu noch Folgendes entgegenzuhalten:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die beklagte Partei auf den noch in den Vorinstanzen für sich reklamierten Umstand, dass die Steganlagen nicht auf der im Eigentum der klagenden Partei (und damit als Versicherungsobjekt genannten) Liegenschaft gelegen seien, sondern in dem im Eigentum der Bundesforste stehenden See, in ihrer Revision nicht mehr zurückkommt. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

Die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach die Feststellungen der Vorinstanzen keine Ausführungen dahingehend enthielten, „dass eine auf Abschluss des mit Datum 25. 2. 2000 polizzierten, die Gültigkeit mit 7. 2. 2000 entfaltenden Versicherungsvertrages erkennbar" sei, sind unverständlich. Dass zwischen den Parteien der unter anderem das Risiko Sturmschaden abdeckende Versicherungsvertrag mit der Polizze Nr A ***** mit dem sich aus Beilage A ergebenden Inhalt abgeschlossen wurde, wurde bereits in der Klagebeantwortung und später auch in der Streitverhandlung vom 2. 12. 2004 ausdrücklich zugestanden; hinsichtlich dieser Urkunde samt vereinbarter Bedingungslage hat die beklagte Partei weder die Echtheit noch die Richtigkeit bestritten. Dass - unter Hinweis auf einzelne Aussageergebnisse - im seinerzeitigen Polizzierungsauftrag die Steganlage „mit keinem Wort erwähnt" bzw auf ein mündliches Gespräch zum Einschluss der Steganlage vom Makler Bezug genommen worden sei, widerspricht den klaren Feststellungen des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen wurden und beinhaltet damit eine in dritter Instanz nicht mehr zulässige Beweisrüge (§ 503 ZPO). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem maßgeblichen Sachbearbeiter der beklagten Partei die Absicht der Mitversicherung der Steganlagen bekannt gegeben worden war, ohne dass seitens der beklagten Partei in der Folge eine Nachricht, dass dieses Risiko laut Polizze nicht versichert sei, erfolgte. Da der Antrag den Einschluss der Steganlage umfasste, der „Versicherungsschein" (§ 5 VersVG) jedoch insoweit abwich, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die für eine Genehmigungsfiktion maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs 2 VersVG hingewiesen. Hat der Versicherer den Vorschriften des Abs 2 (auf die Abweichung samt Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers binnen Monatsfrist hinzuweisen) nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer nach Abs 3 leg cit unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrages (hier also einschließlich der Steganlagen) als vereinbart anzusehen (7 Ob 69/01z = SZ 74/83). Da der beklagten Partei (in der Person des ihm zuzuordnenden Sachbearbeiters Dr. S*****) das Ansinnen der Versicherungsnehmerin auf Deckung auch für die Steganlagen bekannt geworden war, liegt auch kein Fall eines Dissenses vor. Die beklagte Partei kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mangels Kenntnis von diesem Antragsinhalt auf die Abweichung nicht hätte aufmerksam machen können (hiezu ausführlich 7 Ob 270/98a = SZ 72/60). Die klagende Partei konnte daher auf eine insoweit unveränderte Antragsannahme vertrauen. Die Beweispflicht dafür, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß im Sinne des § 5 Abs 2 VersVG belehrt zu haben, trägt der Versicherer (SZ 74/83).

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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