OGH 10Ob13/06v

OGH10Ob13/06v28.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Paula N*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterfertigung eines Vertrages (Streitwert EUR 40.852 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 4 R 263/05s-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungserheblich ist, wie der zwischen den Parteien am 5. 4. 2000 in Form eines Notariatsaktes abgeschlossene „Übergabs- und Schenkungsvertrag auf den Todesfall" auszulegen ist. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss (RIS-Justiz RS0044358, RS0112106 ua). Die Form des Vertrags ändert dabei regelmäßig nichts an der Einzelfallbezogenheit der Auslegung; dies gilt auch bei Abschluss eines Notariatsaktes (9 Ob 82/04f).

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung, wonach auch beim Abschluss unentgeltlicher Rechtsgeschäfte primär der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung (§ 914 ABGB) entscheidend ist, an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert (RIS-Justiz RS0017778, RS0113932 ua). Die Auslegung des Berufungsgerichtes, dass nach dem objektiven Erklärungswert auch die ebenfalls landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft EZ 99 von der vertraglichen Einigung der Parteien umfasst war, findet ihre Stütze auch in Punkt 9. des Vertrages, wonach durch diese Übergabe der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz der Beklagten auf den Kläger übertragen werden soll (vgl RIS-Justiz RS0017201). Die Revisionswerberin vermag jedenfalls kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes aufzuzeigen.

Stichworte