Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch ein höherer Erlös aus der Verwertung des Pfandes nicht zu einem Erlöschen der Forderung gegen den hier beklagten Hauptschuldner geführt hätte. Vielmehr wäre diese Forderung dann gemäß § 1358 ABGB in einem entsprechend größeren Umfang auf den dritten Pfandbesteller übergegangen (SZ 59/74; SZ 60/266; RIS-Justiz RS0032424; Gamerith in Rummel3, § 1358 ABGB Rz 2). Selbst wenn daher eine (vom Berufungsgericht verneinte) Sorgfaltspflichtverletzung der klagenden Bank vorgelegen wäre, hätte sich die Rechtsstellung des Hauptschuldners dadurch nicht verschlechtert. Bei ihm ist kein Vermögensnachteil (Schaden) eingetreten. Aus diesem Grund muss nicht über Bestand, Umfang und Schutzbereich allfälliger Sorgfaltspflichten der Bank entschieden werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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